Oberrichterliche Rechtsverweigerung

Das Bundesgericht macht dem Obergericht SO, das einen Verurteilten des Landes verweist, den an sich schlimmsten Vorwurf, den man einem Gericht machen kann (BGer 6B_899/2024 vom 29.10.2025): die vorgeschriebene Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Nachteil des Betroffenen einfach unterlassen zu haben. Mann kann das auch Rechtsverweigerung nennen:

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nimmt weder eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB noch eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vor.