Oberrichterliche Rechtsverweigerung
Das Bundesgericht macht dem Obergericht SO, das einen Verurteilten des Landes verweist, den an sich schlimmsten Vorwurf, den man einem Gericht machen kann (BGer 6B_899/2024 vom 29.10.2025): die vorgeschriebene Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Nachteil des Betroffenen einfach unterlassen zu haben. Mann kann das auch Rechtsverweigerung nennen:
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nimmt weder eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB noch eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vor.
Solche Sachen verwundern mich nicht mehr bei der aktuellen Besetzung des Obergerichtes und deren Berufserfahrung als Richter. Das OGer SO macht seinem Nachbarskanton mit seinem schweizweit bekannten Obergericht langsam alle Ehre