Originelles aus dem Aargau

In Fünferbesetzung kassiert das Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts AG, das ein erstinstanzliches Urteil ohne Anhörung des erstinstanzlich Freigesprochenen und ohne Rechtsmittelbelehrung aufhob und zur neuen Entscheidung zurückwies (BGer 6B_1014/2019 vom 22.06.2020). Das Obergericht rechnete ganz offensichtlich damit, dass sein Beschluss als Zwischenentscheid nicht anfechtbar sei. Da hat es sich aber getäuscht. Das Bundesgericht ist eingetreten und hat kassiert, u.a. mit folgender Erwägung:

Die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften steht nicht zur Disposition der Strafbehörden. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO) [E. 2.3].  

Wenn sich die Strafbehörden nicht an das Gesetz halten, werden ihre Entscheide aufgehoben. Was mit anderen passiert, die sich nicht ans Gesetz halten, entscheiden die Strafbehörden.