Personenfreizügigkeit schützt nicht vor Landesverweisung
In einem neuen zur Publikation vorgesehenen Entscheid ergänzt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung und den Ansprüchen aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen (BGE 6B_378/2018 vom 22.05.2019).
Eine gute Zusammenfassung enthält die Medienmitteilung vom 18.06.2019, auf die ich hier verweise.
“Dies konnte auch dem Betroffenen angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein.”
Also die letzten 5 Klienten, bei denenen Art. 66a StGB zur Diskussion stand, habe ich im Erstgespräche gefragt, ob sie schon einmal von der Ausschaffungsinitiative gehört hätten. Alle 5 haben mich fragend angeschaut und die Frage letzlich mit nein beantwortet.
Immerhin habe ich danach gewusst, dass ich mit der guten Integration nicht zu argumentieren brauche…
Naja: Zumindest hat sich das Bundesgericht in diesem Entscheid etwas eingehender mit dem FZA auseinandergesetzt. Wenn ich den Entscheid richtig verstehe, kann man das FZA noch immer vorbringen, wenn man (e contratio) auch begründen kann, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses vom Beschuldigten ausgeht.
(was bei über einem halben Kilo Kokain nicht einfach gewesen sein dürfte)