Anspruch auf amtliche Verteidigung nach Schlägerei im Gefängnis

Im Kanton Aargau wird ein Strafverfahren gegen einen Strafgefangenen geführt, der gemäss Anklage im Vollzug in eine Schlägerei verwickelt war (Vorhalt: Raufhandel). Die aargauische Justiz wollte dem Gefangenen für das neue Strafverfahren keinen amtlichen Verteidiger zur Verfügung stellen, weil es sich um eine Bagatelle gehandelt habe.

Vor Bundesgericht trug er vor.

er verbüsse eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sollte er des Raufhandels schuldig gesprochen werden, müsse er damit rechnen, dass ihm die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafe, also fünf Jahren, verweigert werde und er die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren gegebenenfalls voll verbüssen müsse. Nebst der Freiheitsstrafe von 60 Tagen drohe ihm also ein weiterer Freiheitsentzug von bis zu 2 ½ Jahren. Damit sei ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO gegeben [E. 2.1].

Das Bundesgericht lässt die Frage nach der notwendigen amtlichen Verteidigung zwar offen (BGer 1B_93/2019 vom 14.05.2019), erkennt aber auf einen Anspruch aus Art. 132 StPO:

Dem Beschwerdeführer droht nebst der Freiheitsstrafe von 60 Tagen ein zusätzlicher Freiheitsentzug von bis zu 2 ½ Jahren. Für den Beschwerdeführer steht damit viel auf dem Spiel. Art. 130 lit. b StPO muss zumindest als Massstab dafür dienen, wann die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist. Wiegen die dem Beschuldigten drohenden Konsequenzen vergleichbar schwer, ist der Anspruch auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen. So verhält es sich hier. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung wegen Raufhandels gesamthaft ein Freiheitsentzug von deutlich über einem Jahr. Deshalb ist die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten und hat er nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf amtliche Verteidigung (E. 2.5).