PKK bzw. HPG als kriminelle Organisation

Entgegen dem Bundesstrafgericht wird die Schweiz einen in Deutschland gesuchten Kaderangehörigen der PKK nach Deutschland ausliefern (BGE 1C_228/2020 vom 12.06.2020, Publikation in der AS vorgesehen).

Das Bundesgericht prüft folgende Grundsatzfragen:

Insbesondere gilt es zu prüfen, ob es sich bei der PKK bzw. den mit ihr in Zusammenhang stehenden Volksverteidigungskräften (HPG) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Schweizer Strafrechts handelt (Art. 260ter StGB). Zudem macht das BJ geltend, im Gegensatz zu einem innerstaatlichen Strafverfahren sei im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens die Strafbarkeit lediglich prima facie zu prüfen. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, ob das Bundesstrafgericht einen unzutreffenden Prüfungsmassstab angewendet hat (E. 2.2).

Ich verweise auf den Entscheid und verzichte darauf, die ausführlichen Erwägungen hier zu wiederholen, zumal das Bundesgericht Frage im Ergebnis wohl offen lässt bzw. nur prima facie beantwortet.