Polizeischutz nach zürcherischer Art

Das Obergericht ZH hat zwei Polizisten vor Strafverfolgung schützen wollen, hat dabei aber übersehen, dass das Strafverfolgungsprivileg (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) bei Übertretungen nicht greift (BGer 1C_52/2020 vom 30.08.2020). Nun wird die Staatsanwaltschaft die Polizisten schützen müssen, denn in der Sache ist der Fall ja jetzt in diesem Sinn gelöst.