Prozessuale Auswirkung des Reinheitsgrads
Der Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln ist nicht Rechts- sondern Tatfrage, egal ob analysiert oder geschätzt (BGer 7B_760/2023 vom 04.02.2026, Fünferbesetzung, Publikation in der AS vorgesehen).
Das hat u.a. zur Folge, dass der Anklagegrundsatz verletzt wird, wenn das Gericht über den in der Anklageschrift behaupteten Reinheitsgrad hinausgeht.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt indes ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. Mit der Anpassung des Reinheitsgrads nach oben weicht die Vorinstanz nach dem Gesagten in massgeblicher Weise vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. geht über diesen hinaus. Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar und verletzt Art. 9 StPO und Art. 350 StPO. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat bei ihrer rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen (E. 2.4.4).
Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt hingegen vor, wenn das Gericht von einem geringeren Reinheitsgrad ausgeht als die Staatsanwaltschaft.