Richterlicher Rechtsbruch

Das Obergericht AG begeht zum wiederholten Mal die gleiche Gehörsverletzung und setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Einholung einer Kostennote fest (BGer 7B_1408/2024 vom 01.10.2025). Nur – aber ausgerechnet – Richter können es sich leisten, ohne jede persönliche Konsequenz wiederholt und wider besseres Wissen Bundesrecht zu verletzen.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dabei zu keinem Zeitpunkt zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert oder ihm den am 8. November 2024 gefällten Rückweisungsbeschluss angekündigt. Dass sie den Parteien den Wechsel in das schriftliche Verfahren eröffnet hätte, wird von ihr sodann nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aufgrund des von der Verfahrensleitung angeordneten mündlichen Verfahrens musste der Beschwerdeführer nicht mit dem am 8. November 2024 ergangenen Beschluss rechnen. Er durfte vielmehr bis zum Schluss davon ausgehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde. Insofern bestand für ihn vorliegend kein Anlass, dem Gericht von sich aus eine Kostennote einzureichen und durfte er darauf vertrauen, sich noch zu den Entschädigungsfolgen äussern zu können. Der im Beschluss vom 8. November 2024 ergangene Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung erfolgte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu einem überraschenden, für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Zeitpunkt. Indem die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1’500.– (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit zu geben, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

Strafbarkeit der beteiligten Richter?