Rot oder grün?

Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe die Haltelinie vor einer Verkehrsampel in einem Zeitpunkt passiert, als die Ampel noch grün anzeigte bzw. er habe die Ampel nicht erkennen können. Für das Bundesgericht (BGer 6B_246/2010 vom 15.07.2010) war offenbar entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung während der Rotlichtphase befuhr.

Die gesamte Verkehrssituation deutete darauf hin, dass die Ampel für den Beschwerdeführer rot anzeigte. Es kann dahingestellt bleiben, ob er aus der Position auf der Haltelinie erkennen konnte, dass die Lichtsignalanlage auf rot stand, als er die Verzweigung befuhr. Denn auch wenn dies für ihn nicht ersichtlich war, hätte er die Verzweigung nicht befahren dürfen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die Ampel grün anzeigt, bzw. auf Zeichen anderer Verkehrsteilnehmer warten müssen (E. 3.3).

Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtsignals) wird damit rechtskräftig.