Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht

Einem neuen Urteil des Bundesgerichts, ist zu entnehmen, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt im Ergebnis nicht nur unter Willkürgesichtspunkten gerügt werden kann (BGer 6B_1099/2016 vom 01.09.2017, Fünferbesetzung).

Gerügt werden können auf folgendem Umweg über die Rechtsverletzung auch blosse Ermessenfehler:

Wird vor Bundesgericht eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, welche auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, geht es typischerweise um die Verletzung von Verfahrensvorschriften (…). Eine solche Rechtsverletzung ist etwa gegeben, wenn der vorinstanzliche Richter sich unter Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO durch ein Geständnis gebunden fühlt (…) Die Rechtsverletzung kann aber auch in einem unvollständig erstellten Sachverhalt liegen (…). Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung sind Rechtsverletzungen und damit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 95 lit. a BGG (Schott, a.a.O., N. 34 zu Art. 95 BGG).

Wieso der Entscheid in Fünferbesetzung erging, ist nicht klar. Dass ungenügende Rechtsbegehren mit der Beschwerdebegründung repariert werden können, wird nicht der Grund sein:

Die Staatsanwaltschaft stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich des Freispruchs und der Strafe und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Betrugs erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerde ist damit zulässig (E. 1).

Wahrscheinlich ist es folgende Erwägung. Darin wirft das Bundesgericht der Vorinstanz tatsächlich vor, nicht auf eine ärztliche Einschätzung abgestützt zu haben:

Die Vorinstanz hat ohne Abstützung auf eine ärztliche Einschätzung festgestellt, die Musikertätigkeit des Beschwerdegegners vermöge keine Dienstfähigkeit im angestammten Beruf und keine allgemeine Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dieses Vorgehen verletzt nicht nur die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit resp. zur Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten, sondern stellt auch eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dar, indem sie ihr nicht fachspezifisches Wissen anstelle der Expertenmeinung setzte. Namentlich das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel, vom 23. April 2013, welchem – sofern es den Anforderungen von BGE 134 V 231 E. 5.1 entspricht – nach den Grundsätzen der Rechtsprechung massgebliches Gewicht zur Beantwortung dieser Frage zukommt, hätte beigezogen werden müssen; zumindest hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb dieses nicht aussagekräftig für die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sein soll. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet (E. 3.4).

Ist damit auch das erforderliche Beweismass im Strafprozess nach unten korrigiert worden?