Schwierige Gesamtstrafenbildung

Das Bundesgericht erklärt nochmals das Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe und kassiert ein Urteil des Obergerichts ZH (BGer 6B_1176/2021 vom 26.04.2023):

4.5.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen).  

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen). 

4.5.3. Die Vorinstanz legt die hypothetischen Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf sechs (1. Tathandlung) und 18 Monate (2. Tathandlung) fest. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe berücksichtigt sie davon insgesamt 20 Monate. Damit rechnet sie der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Insbesondere trägt sie dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung. Ebenso wenig schlägt sich der Umstand, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität betroffen war, in der vorinstanzlichen Asperation nieder. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  

Zum Thema wird in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift FP ein erhellender Aufsatz erscheinen.