Geschädigte Strafverfolger

Eine Polizistin, die selbst durch eine Tat als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO infrage kommet, darf ihre Wahrnehmungen zwar rapportieren, ist aber von weiteren Ermittlungshandlungen auszuschliessen. Was sich als offensichtlich anhört, musste die beschuldigte Person aber bis ans Bundesgericht ziehen, das keinen Zweifel an der Ausstandspflicht lässt (BGer 1B_135/2023 vom 09.05.2023):

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine solche spürbare persönliche Beziehungsnähe vorliegend gegeben ist. Es trifft zwar zu, dass es einer Polizeibeamtin möglich sein muss, in Ausführung ihrer Amtspflicht wahrgenommene Vorfälle zu rapportieren, auch wenn es sich dabei mutmasslich um eine gegen sie begangene Straftat handelt. Die Beschwerdegegnerin hat es indessen nicht bei der blossen Rapportierung ihrer eigenen Wahrnehmungen belassen, sondern mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach dem Vorfall zusätzliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit einem Delikt vorgenommen, bei welchem sie selbst als geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO) in Frage kommt. Aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ist dies von vornherein unzulässig, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie keinen Strafantrag gestellt hat und damit nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist (ausführlich dazu Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend darf die Polizeibeamtin, gegen die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mutmasslich strafbare Handlungen begangen werden, zwar noch ihre Wahrnehmungen rapportieren. Die weitere Behandlung des sie betreffenden Vorfalls muss in der Folge aber auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen werden, was vorliegend in Verletzung von Art. 56 lit. a StPO nicht erfolgt ist (E. 3).

Ich habe schon Fälle erlebt, in denen ausschliesslich direkt betroffene Polizisten ermittelt haben, sich dann als Privatkläger konstitutiert haben und mit ihren (unbelegten) Zivilforderungen druchgedrungen sind.