Siegelungsgründe
Das Bundesgericht weist einmal mehr darauf hin, dass nicht verlangt werden darf, die Siegelungsgründe bereits im Rahmen des „Siegelungsantrags“ detailliert zu begründen. Es reicht die Geltendmachung eines spezifischen Siegelungsgrundes wie etwa „persönlich schützenswerte Daten“ (BGer 7B_921/2023 vom 08.04.2025):
Nach der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Antrags im Detail begründet. Erforderlich ist nur (aber immerhin), dass sie sinngemäss einen spezifischen Siegelungsgrund anruft (Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend mit der Berufung auf „persönlich schützenswerte Daten“, also Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, getan, zumal bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach insoweit begründet, als die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor, Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG) [E. 2.2]
Im Entsiegelungsverfahren weiterhin zu prüfen sind akzessorische Einwände. Aber ohne Nennung eines Siegelungsgrunds wird gar nicht erst gesiegelt:
Zwar sind im Entsiegelungsverfahren auch akzessorische Einwände zu prüfen. Dies setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht werden. Denn die primäre Aufgabe des Entsiegelungsgerichts ist, zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme entgegenstehen (Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.3 f. mit Hinweis) [E. 2.3].
Der Entscheid unterstreicht also die Zweistufigkeit und die unterschiedlichen Anforderungen an den Siegelungs_antrag_ und die Begründung im _Entsiegelungsverfahren_.
Zusammenhang – Warum beides stimmt:
Schritt 1: Der Siegelungsantrag. Hier muss der Betroffene nur _minimal_ begründen, indem er einen spezifischen Siegelungsgrund nennt (z.B. „Privatgeheimnisse“, „Anwaltsgeheimnis“). Tut er das nicht oder nennt er nur ungültige Gründe (wie im vorliegenden Fall das Aussageverweigerungsrecht oder pauschal fehlende Relevanz ohne Bezug zu einem Geheimnis), findet keine gültige Siegelung statt.
Schritt 2: Das Entsiegelungsverfahren (falls Schritt 1 erfolgreich war). Erst _hier_, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, muss der Betroffene seine Siegelungsgründe _substantiieren_ und glaubhaft machen. Und _hier_ können dann auch akzessorische Einwände geprüft werden.