Staatsanwaltschaft: Bedingungslose Anwesenheitspflicht
Erneut kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts ZH, weil die Staatsanwaltschaft der Berufungsverhandlung fern blieb (BGer 7B_743/2025 vom 15.12.2025). Das Bundesgericht äussert sich auch zu den Ressourcen, die durch die Teilnahmepflicht beansprucht werden:
Auch wenn bloss der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung führte, d.h. die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, entband dies die Staatsanwaltschaft nicht, ihre bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Denn der Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen die bedingungslose Anwesenheitspflicht vor, zumal er nicht als „kann-Vorschrift“ formuliert ist. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch dann eine Erscheinenspflicht trifft, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, d.h. lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen (E. 2.2.3, Hervorhebungen durch mich).
Auch Art. 405 Abs. 2 StPO entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass es sich ohnehin um keinen einfachen Fall handelt, der einer Dispensation zugänglich wäre, zumal eine erhebliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, die einen bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ausschliesst. Eine Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft in Fällen, in welche diese eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten beantragt, stellt auch keine übermässigen Anforderungen an die Ressourcen der Behörden, zumal weniger als fünf Prozent aller in den letzten Jahren ausgesprochenen Strafen betroffen sind (vgl. BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Art und Dauer der Hauptstrafe, Schweiz und Kantone [ab 2007], abrufbar unter: https://www. bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/strafjustiz.assetdetail.35348227.html, [zuletzt besucht am 5. Dezember 2025]). Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sowie das Recht des Beschwerdeführers auf ein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sind damit verletzt (vgl. auch Urteil 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich als begründet (E. 2.2.4, Hervorhebungen durch mich).