Strafbarer Benzinmangel

Swissblawg berichtet hier über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wer zu wenig Benzin im Tank hat:

Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich – im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten – ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist (E. 3.2).

Hier hätten mich die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand interessiert. die uns das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 109 Abs. 3 BGG aber vorenthält. Den Verweis verstehe ich leider nicht.