Strafbares Musizieren

In Zürich ist ein Strassenmusiker verurteilt worden wegen, weil er ohne Bewilligung musiziert hat. Dabei hat er CHF 21.50 eingenommen, die eingezogen wurden (Deckungsbeschlagnahme). Seine Rechtsmittel blieben  weitgehend erfolglos (BGer 6B_866/2016 vom 09.03.2017).

Vor Bundesgericht trug der Beschwerdeführer so ziemlich jede Rüge vor, die einem bei diesem Sachverhalt überhaupt einfallen kann. Das Bundesgericht schmettert alles in einem ausserordentlich aufwändig begründeten Entscheid ab, gewährt aber die unentgeltliche Rechtspflege.

Mein Highlight aus der Begründung:

Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Willkür vorzuwerfen. Ihre Erwägung, wonach Strassenmusik gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, da die Nutzung der Strasse oder eines Gehsteigs zum Zwecke des Musizierens den Rahmen des Üblichen übersteige, d.h. nicht der bestimmungsgemässen Verwendung entspreche, mag zwar etwas knapp ausgefallen sein (und dürfte für die Qualifikation als gesteigerten Gemeingebrauch insbesondere auch der nicht erwähnte entgeltliche Aspekt des Musizierens durchaus wesentlich gewesen sein). Allerdings ist die vorinstanzliche Begründung aufgrund ihrer Knappheit nicht gleich willkürlich, und jedenfalls das Resultat ihrer Überlegungen erscheint keineswegs unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Seine Argumentation lässt insbesondere unberücksichtigt, dass er musizierte, um damit Geld zu verdienen, und dass er die Strasse folglich nicht zu unentgeltlichen Zwecken nutzte, wie die Personen in den von ihm aufgeführten Beispielen (E. 6.4.3, Hervorhebungen durch mich).

Und vielleicht noch die Erwägungen zur Einziehung:

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21.50 durch sein Musizieren erlangt, das als Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG zu qualifizieren ist. Die Einziehung der fraglichen Geldsumme erweist sich demnach als nicht willkürlich. Dass der Beschwerdeführer selbst lediglich im Falle einer Verurteilung wegen Bettelei einen solchen Zusammenhang bejahen würde, diesen aber in Bezug auf die erwähnte Übertretung nicht ausmachen können will, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Geldbetrag durch eine deliktische Tätigkeit erlangte. Wie deren rechtliche Qualifikation letztlich lautet, ist nicht relevant. Dass die Fr. 21.50 in den Akten als „Bettelgeld“ vermerkt wurden, ist deshalb ebenfalls nicht von Bedeutung (E. 9.3).

Soviel zum Strafrecht als „ultima ratio“.