Teilnahmerecht im Entsiegelungsverfahren
Wird im Rahmen der Triage im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beigezogen und mündlich angehört (Vgl. Art. 248a StPO), stellt dies eine teilnahmeberechtigte Beweiserhebung dar. Wird dieses nicht gewährleistet, folgt daraus ein Verwertungsverbot nach Art. 147 StPO (BGer 7B_242/2024 vom 16.05.2025);
5.3. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht kann eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten (Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO). Der Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über sachverständige Personen von Art. 182 ff. StPO (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteil 7B_130/2024 vom 3. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3c zu Art. 187 StPO; siehe auch BGE 119 V 208 E. 3.b). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
5.4. Die Rüge ist begründet: Als die Vorinstanz den von ihr bestellten Sachverständigen anhörte und mündlich zu seinem Bericht Stellung nehmen liess, waren der Beschwerdeführer als beschuldigte Person respektive die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei berechtigt, daran teilzunehmen. Indem die Vorinstanz die Triageverhandlung unter (unverschuldetem) Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung, aber in Anwesenheit des Sachverständigen fortführte, verletzte sie das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Entsiegelungsentscheide sind ungeachtet der weiteren Rügen der beiden Beschwerdeführer aufzuheben, soweit sie angefochten wurden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Hervorhebungen durch mich).
Die Richter der Vorinstanz (ZMG des Bezirksgerichts ZH) kennen das Recht, also schlossen sie den Beschwerdeführer und seine Anwältin bewusst rechtswidrig von der Triageverhandlung aus. Das ist amtsmissbräuchlich und strafbar.
Das BGer stellt nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und verschweigt den Tatverdacht. Auch die Staatsanwaltschaft(en) ignorieren dies immer.
Das ist die gängige Vertuschungspraxis aller Instanzen. Und genau deshalb erlauben sich Justizpersonen, das Recht nach Belieben zu brechen.
@Lauter Verbrecher: Bewusst rechtswidrig war das eher nicht. Aber manchmal hat man schon den Eindruck, dass man es einfach hält und Rechtsverletzungen in Kauf nimmt, in der Hoffnung, das Risiko einer Beschwerde sei den Betroffenen zu hoch.
Ich kann Ihnen nicht folgen:
„Der Vizepräsident erklärt, der [Beschwerdeführer] und seine Verteidigerin würden nun entlassen. […] Gemäss den Protokollen verliessen der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin den Gerichtssaal um 10.25 Uhr. Aus den Protokollen geht weiter hervor, dass der Sachverständige der Verhandlung nach dem Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Rechtsanwältin weiterhin beiwohnte und Erläuterungen machte und die Verhandlung erst um 12.20 Uhr beendet wurde“ (E.5.2).
Auf welcher Rechtsgrundlage parliert denn das Gericht weiter mit dem Sachverständigen, nachdem es Beschwerdeführer und Verteidigerin von der Verhandlung ausschliesst?