Teilnahmerecht im Entsiegelungsverfahren

Wird im Rahmen der Triage im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beigezogen und mündlich angehört (Vgl. Art. 248a StPO), stellt dies eine teilnahmeberechtigte Beweiserhebung dar. Wird dieses nicht gewährleistet, folgt daraus ein Verwertungsverbot nach Art. 147 StPO (BGer 7B_242/2024 vom 16.05.2025);

5.3. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht kann eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten (Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO). Der Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über sachverständige Personen von Art. 182 ff. StPO (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteil 7B_130/2024 vom 3. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3c zu Art. 187 StPO; siehe auch BGE 119 V 208 E. 3.b). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.  

5.4. Die Rüge ist begründet: Als die Vorinstanz den von ihr bestellten Sachverständigen anhörte und mündlich zu seinem Bericht Stellung nehmen liess, waren der Beschwerdeführer als beschuldigte Person respektive die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei berechtigt, daran teilzunehmen. Indem die Vorinstanz die Triageverhandlung unter (unverschuldetem) Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung, aber in Anwesenheit des Sachverständigen fortführte, verletzte sie das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Entsiegelungsentscheide sind ungeachtet der weiteren Rügen der beiden Beschwerdeführer aufzuheben, soweit sie angefochten wurden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Hervorhebungen durch mich).