Triage vor Entsiegelungsentscheid
Erneut kassiert das Bundesgericht einen Entsiegelungentscheid, weil das zuständige Zwangsmassnahmengericht die verschiedenen Verfahrensphasen vermischt hat (BGer 1B_380/2020 vom 13.01.2021). Das Bundesgericht bezeichnet solche Entscheide zu Recht als hybrid.
Obschon die Vorinstanz mithin festgehalten hatte, es sei in Bezug auf die allenfalls vorhandene Anwaltskorrespondenz eine Triage durch den Zwangsmassnahmenrichter vorzunehmen, hat sie die ihr gesetzlich obliegende Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen und Dateien bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids unterlassen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids will sie die Triage erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nachdem die Datenträger zur weiteren Bearbeitung aufbereitet worden sind, „in einem zweiten Schritt“ durch eine sachverständige Person vornehmen lassen. Letztere solle dann die aufbereiteten Daten mittels noch zu erstellender Stichwortliste bezüglich allenfalls vorhandener Anwaltskorrespondenz durchsuchen. Damit vermischt die Vorinstanz jedoch materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise. Solche hybride Entsiegelungsentscheide sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, unzulässig (vgl. Urteile 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Die endgültige Gutheissung der Entsiegelung kann nicht erfolgen, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen vom Entsiegelungsrichter – allenfalls unter Beizug von Spezialisten – im Einzelnen geprüft und beurteilt wurden. Die Vorinstanz hätte folglich zuerst eine Triage vornehmen müssen, bevor sie über den Umfang der Entsiegelung („Teilentsiegelung“) entschied. Im Übrigen lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch der Dispositiv-Ziffer 1 entnehmen, durch wen die Aussonderung und die Durchsuchung der Gegenstände bzw. der Dateien letztlich erfolgen soll. Indem die Vorinstanz diese Aufgabe einer „sachverständigen Person“ auferlegt, ohne diese näher zu spezifizieren bzw. die Modalitäten der Delegation zu klären, kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Triage allenfalls an die Strafverfolgungsbehörden delegiert wird, was indessen unzulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Demnach erweist sich der Entscheid aus verfahrensrechtlichen Gründen als bundesrechtswidrig. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).