Update: Verfahren gegen Anwalt geplatzt
Einem heute online gestellten Präsidialentscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_55/2008 vom 04.03.2008) sind weitere prozessuale Einzelheiten aus dem Aeroflot-Verfahren zu entnehmen. Danach hatte die Verteidigung erfolgos beantragt, die Ergänzung der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft aus den Akten zu weisen:
Zur Begründung führte [der Vorsitzende der Strafkammer] zusammenfassend aus, dass der Spruchkörper im Rahmen der Urteilsfindung darüber zu entscheiden habe, ob eine Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen des Anklagegrundsatzes genüge. Ob die Ergänzung der Anklageschrift aus anderen Gründen aus den Akten zu weisen sei, habe der Spruchkörper anlässlich der Verhandlungseröffnung nach Anhörung der Parteien als Vorfrage zu entscheiden (E. 1).
Die Verteidigung hat übersehen, dass es bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen anfechtbaren Entscheid handelt (Art. 80 Abs. 1 BGG; s. dazu auch meinen früheren Beitrag zu BGer 1B_23/2008 vom 31.01.2008).
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung äusserte sich (an sich ohne Not) auch noch zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und stellte dabei folgendes fest:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers droht ihm durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wie der Vorsitzende selbst ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegen die Ergänzung der Anklageschrift vorfrageweise anlässlich der Verhandlungseröffnung vorbringen. Sollte dabei die Anklageergänzung zugelassen werden, hätte das Gericht – bei einem entsprechenden Antrag einer Partei – auch darüber zu entscheiden, ob die Verhandlungsvorbereitung zusätzliche Zeit erfordere und die Verhandlung deshalb zu vertagen sei. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist unter diesen Umständen zu verneinen (E. 4.1, Hervorhebungen durch mich).
Diese Erwägungen sind zweifellos richtig. Sie trägt der Situation der Verteidigung aber ungenügend Rechnung. Der Verteidiger läuft nämlich Gefahr, nach Bellinzona reisen und dabei gewärtigen zu müssen, dass die Strafkammer die Ergänzung der Anklage zulässt und die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung fortsetzt. Den Verteidigungsrechten wird der Instruktionsrichter dadurch Rechnung tragen müssen, dass er den ersten Teil der Hauptverhandlung auf die Frage der Zulassung der Anklageergänzung beschränkt und anschliessend aussetzt, um der Verteidigung genügend Vorbereitungszeit einzuräumen.