Verhältnis zwischen versuchter Tötung und Körperverletzung

Das Bundesgericht bestätigt eine alte Praxis, an die sich viele kantonale Strafgerichte nie gehalten haben. Umso wichtiger ist der neue, zur Publikation vorgesehene Entscheid BGE 6B_925/2010 vom 18.04.2011), der wie folgt zusammengefasst wird:

An der mit BGE 77 IV 57 begründeten Rechtsprechung ist festzuhalten. Zwischen der versuchten Tötung und der einfachen und schweren Körperverletzung besteht grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies muss gelten, wenn der Köperverletzung wie vorliegend nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt (E. 1.5, Hervorhebungen durch mich).