Was ist ein Rechtsnachteil?

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat einen erstinstanzlichen Einstellungsentscheid, der auf Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO beruhte, erfolgreich angefochten. Sie hat damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchgesetzt, wonach eine Einstellung im Hauptverfahren gestützt auf diese Grundlage nicht mehr möglich ist (BGE 139 IV 220).

Dagegen beschwerte sich nun der Beschuldigte, scheiterte jedoch daran, dass es sich um einen Zwischenentscheid ohne Nachteil rechtlicher Natur gehandelt hat (BGer 1B_222/2016 vom 03.10.2016):

Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes stellt eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Strafverfahrens keinen Rechtsnachteil dar im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der blosse Umstand, dass das Bezirksgericht nochmals zu entscheiden hat, wie das gerichtliche Verfahren weiterzuführen und abzuschliessen ist, führt zu keinem Rechtsnachteil, der durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Der angefochtene Rückweisungsentscheid bewirkt lediglich, dass der verfahrenserledigende Entscheid zeitlich hinausgeschoben wird. In der Sache bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen ihm ungünstig erscheinenden Endentscheid nötigenfalls mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln bis ans Bundesgericht anzufechten. Für dieses besteht kein Anlass, sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium mit den materiellstrafrechtlichen Standpunkten des Beschuldigten zu befassen.

Aber was ist mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG? Dieser besagt, dass die Beschwerde auch zulässig sei,

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Ich werde die Rechtsprechung zu BGG 93 wohl nie mehr verstehen.