Was macht eigentlich … Dieter Behring?

Wenn die anonymisierten Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichts nicht täuschen, kämpft er immer noch gegen die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Durchsuchung beschlagnahmter Unterlagen und Festplatten (vgl. zuletzt BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 05.09.2008). Im zitierten Urteil werden die Entsiegelungsgesuche der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen gutgeheissen, weil die Gesuchsgegner ihren Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nur unzureichend nachgekommen sind:

 

 

Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen, wobei sie die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen muss. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse nach Art. 77 BStP (vgl. TPF BE.2008.6 und BE.2008.7 vom 1. Juli 2008 E. 5) (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).

Die Quizfrage, wie denn die Geheimhaltungsinteressen von Amts wegen zu berücksichtigen seien, löst die I. Beschwerdekammer wie folgt:

 

 

Um den von Amtes wegen zu beachtenden Geheimnisinteressen hinsichtlich allenfalls sich auf den Festplatten befindender Verteidigungskorrespondenz genügend Rechnung zu tragen, ist diese Durchsuchung mit folgenden Auflagen zu verbinden: vor einer umfassenden Auswertung der sichergestellten Daten ist ein im Übrigen nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren betrauter Mitarbeiter der BKP zu beauftragen, sämtliche Dateien, welche E-Mail-Nachrichten (Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Gelöschte) zwischen den Gesuchsgegnern und ihren Anwälten beinhalten, zu löschen. Des Weiteren sind sämtliche auf den Festplatten gespeicherte Dateien, welche Schreiben von bzw. an die Anwälte […] beinhalten, vorab zu löschen. Den Gesuchsgegnern ist hierbei Gelegenheit zur persönlichen Anwesenheit einzuräumen. Die verbleibenden Dateien sind einer Durchsuchung und Auswertung (E. 8.4).

Muss es denn wirklich ein Polizist sein, der die Verteidigerkorrespondenz löschen muss?