Wegen falscher Begründung kassiert?
Mit BGer 6B_508/2007 vom 18.02.2008 publiziert das Bundesgericht ein Urteil, in dem ausnahmsweise nicht nur der Name des Beschwerdeführers anonymisiert wird, sondern auch derjenige des Vertreters. Es darf darüber spekuliert werden, um wen es sich bei diesem Vertreter handelt. Die Auflösung könnte schon deshalb interessieren, weil die Beschwerde gleich aus mehreren Gründen gutgeheissen wird.
Die Begründung des Bundesgerichts wirft in einem Punkt allerdings die Frage auf, ob die Vorinstanz nur wegen einer falschen Urteilsbegründung korrigiert wird. Offenbar hat die Vorinstanz den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) im Ergebnis nämlich gar nicht verletzt:
Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, verlangte der Beschwerdeführer vom Verhöramt stets nur die Zustellung einer Kopie des Endentscheids, obschon er wusste, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien die Gerichte nach der geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu verpflichten, den Strafanzeigern Strafbefehlskopien zuzustellen (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 1P.298/2006 vom 1. September 2006). Um die Möglichkeit der Einsichtnahme hat er dagegen nicht nachgesucht. Das Obergericht verkennt indessen die Tragweite des dargestellten Grundsatzes, wenn es im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, das Verhöramt habe – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit gegen eine Einsichtnahme des Beschwerdeführers in den Strafbefehl auf der Kanzlei opponiert. Wie bereits festgehalten wurde, teilte das Verhöramt dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mit, es könne ihn wegen des Amtsgeheimnisses nicht näher über den Verfahrensausgang orientieren. Diese Aussage kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschwerdeführer damit aus unzutreffenden Gründen das Recht verweigert wurde, in den fraglichen Strafbefehl Einsicht zu nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme bildet aber unabdingbarer Bestandteil des Anspruchs auf Kenntnisnahme des Urteils bzw. des Strafbefehls. Indem das Obergericht den Entscheid des Verhöramts unbesehen schützte, hat es den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung verletzt (E. 2).
Die Vorinstanz erhält Gelegenheit, ihren Entscheid nun zu wiederholen und ihn diesmal richtig zu begründen.