Wer prüft die Gültigkeit der Einsprache?

Das Bundesgericht stellt klar, dass es immer dem Richter vorbehalten ist, über die Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zu entscheiden (BGE 6B_122/2014 vom 25.09.2014, Publikation in der AS vorgesehen). Dies gilt auch, wenn der Kanton eine Übertretungsstrafbehörde einsetzt und im kantonalen Recht der Staatsanwaltschaft die Kompetenz einräumen will, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dies hat der Kanton Uri in Verletzung von Bundesrecht getan. Im zitierten Fall ging es übrigens um eine per eMail eingereichte Einsprache. Man darf gespannt sein, welche Argumente der Beschwerdeführer dem Richter für die Gültigkeit seiner Einsprache vortragen will.