Wie beschlagnahmt man ein Hanffeld?

Eine Staatsanwaltschaft liess ein Hanffeld fachmännisch schneiden und die Ernte an einem geeigneten und sicheren Ort lagern (Einziehungsbeschlagnahme). Wegen zu hoher Feuchtigkeit wurde die Hanfernte dann aber vom Schimmelpilz befallen und musste vernichtet werden. Die gegen die Einziehungsbeschlagnahme gerichtete Beschwerde des Eigentümers hatte die Vorinstanz gutgeheissen und festgestellt, der „Schnitt des Hanffeldes sei widerrechtlich“. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 1B_26/2012 vom 23.05.2012). Sie wollte klären lassen, wie die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen vorzugehen haben. Dass dies an sich kein Beschwerdegrund ist und dass die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde an sich gar nicht berechtigt war, interessierte das Bundesgericht nur am Rande:

Das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit und an einer gesetzeskonformen Untersuchungsführung spricht hier für ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Klärung der aufgeworfenen Fragen (vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.3 S. 344-346). Die beschwerdeführende Generalstaatsanwaltschaft hat denn auch die gesetzliche Aufgabe, im Kanton Bern die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaften zu koordinieren und wichtige Rechtsfragen verbindlich klären zu lassen (E. 1).

Ich wiederhole mich: so kann die Staatsanwaltschaft ausnahmslos jeden Entscheid nach Lausanne weiterziehen. Das ist im Ergebnis solange nicht bedenklich, als die Beschwerde nicht gutgeheissen wird und der Beschwerdegegner einen Nachteil erleidet. Im vorliegenden Fall traf das zum Glück nicht ein.

In der Sache sagt das Bundesgericht zunächst, was nicht geht:

Die unsachgemässe Lagerung hat im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die Untersuchungsmassnahme im Ergebnis einem Einziehungs- bzw. Vernichtungsentscheid durch die Staatsanwaltschaft gleichkommt. Ein solcher wurde am 9. September 2011 auch noch formal nachgeschoben. Für ein Einziehungsurteil der Staatsanwaltschaft besteht, wie bereits dargelegt, keine gesetzliche Grundlage (vgl. oben, E. 5-6). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren (Art. 376-378 StPO) hat die Staatsanwaltschaft nicht eingeleitet. Als sichernde Massnahme im Hinblick auf eine allfällige richterliche Einziehung erweist sich das unsachgemässe Vorgehen der Untersuchungsbehörde insgesamt als unverhältnismässig (E. 7.3).

In der Folge beantwortet es die Frage, welche die Staatsanwaltschaft geklärt haben wollte:

Zwar wird im Dispositiv (Ziffer 2) des angefochtenen Entscheides etwas verkürzt festgestellt, dass „der Schnitt des Hanffeldes widerrechtlich“ gewesen sei. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht jedoch ausreichend deutlich hervor, dass sich diese Feststellung auf das gesamte Vorgehen der Untersuchungsbehörde und ihrer Hilfsorgane (Schnitt und anschliessende unsachgemässe Lagerung der Hanfernte) bezieht, welches zur Verderbnis und zwangsläufig zur vorzeitigen Vernichtung der Ware führte. Mit Recht hat das Obergericht dieses Gesamtvorgehen der Strafverfolgungsbehörden als im Ergebnis bundesrechtswidrig eingestuft. Der blosse Schnitt des (deutlich überhöhte THC-Werte aufweisenden) Hanfes mit dem ursprünglich angestrebten Ziel, die Ernte bis zu einem allfälligen richterlichen Einziehungsurteil sachgerecht zu lagern, erschien noch nicht rechtswidrig (E. 7.4).

Alles klar? Die Staatsanwaltschaft hat alles richtig gemacht. Sie hätte einfach nicht unsachgemäss lagern dürfen. Nun gut, das dürfte sie schon vor dem Entscheid des Bundesgerichts geahnt haben.