Wozu ein Haftrichter?

Erneut kassiert das Bundesgericht einen Haftentscheid, weil es ihm bereits an den elementarsten Anforderungen fehlte (BGer 1B_302/2010 vom 17.09.2010). Der Haftrichter beschränkte sich darauf, auf den Antrag des Untersuchungsrichters zu verweisen, und fügte dem lediglich folgende Floskeln bei:

„Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor. Ersatzmassnahmen können keine angeordnet werden. Die Versetzung in Untersuchungshaft ist verhältnismässig.“

Ich weiss nicht, wie oft das Bundesgericht ähnliche Fälle schon entscheiden musste. Einzelnen Haftrichtern scheint die Rechtsprechung des Bundesgerichts einfach egal zu sein. Sie können es sich leisten. In der Regel hat der Betroffene nicht die Mittel, sich beim Bundesgericht zu beschweren. Und wenn er es ausnahmsweise doch tut, erhält der Haftrichter ja wie hier eine zweite Chance. Persönliche Verantwortung für seine Entscheidungen hat ein Richter ohnehin nicht zu befürchten.

Hier aber trotzdem noch die Begründung des Bundesgerichts:

Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl.BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Dem hier angefochtenen Entscheid lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Untersuchungsrichters in dessen Antrag vom 9. September 2010 auseinandersetzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte. Nach dem in vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen, damit er einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt (E. 3.2).