Zahlung von Anwaltskosten aus beschlagnahmten Vermögen

Wenn einem Unternehmen sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt und damit einstweilen weggenommen werden, kann es seine Anwaltskosten nicht mehr bezahlen. Das kann gemäss Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29a BV darstellen (vgl. dazu BGer 1B_565/2018 vom 12.03.2019 E. 2.5).

Im selben Fall verweigerte die Vorinstanz die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Zahlung von Anwaltskosten. Die dagegen geführten Beschwerden weist das Bundesgericht ab, soweit es überhautpt eintritt. Ich zitiere hier einfach mal Stellen aus den beiden Urteilen, die mir besonders aufgefallen sind.

Aus BGer 1B_345/2019 vom 24.03.2020:

Wie sich dem Urteil des Strafgerichts (S. 167) entnehmen lässt, betreibt die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit. Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass sie den von Rechtsanwalt D. in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 5’850.70 nicht bezahlen kann. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist nicht erkennbar, weshalb ihr dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen können sollte. Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. März 2019 kann sie einen externen Rechtsbeistand im Strafverfahren mandatieren. Dieser kann ihre Rechte wahrnehmen (vgl. dazu das heutige konnexe Urteil 1B_351/2019). Daran ändert der angefochtene Entscheid nichts. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, wenn sie die Rechnung von Rechtsanwalt D. zurzeit nicht begleichen kann. Die Beschwerdeführerin kann den angefochtenen Entscheid mit dem vorinstanzlichen Endentscheid an das Bundesgericht weiterziehen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.1 f. S. 332 ff.). Gibt ihr das Bundesgericht dann Recht und den von Rechtsanwalt D. verlangten Betrag ab dem gesperrten Konto frei, ist damit für sie jeder Nachteil behoben. Dasselbe gilt im Übrigen für Rechtsanwalt D., in dessen faktischem Interesse die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt. Kann demnach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil durch einen für sie späteren günstigen bundesgerichtlichen Entscheid behoben werden, fehlt es am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.  Die Beschwerde ist deshalb unzulässig (E. 1.2.2. Hervorhebungen durch mich). 

Aus BGer 1B_351/2019 vom 24.03.2020:

Die Ansicht der Vorinstanz, es sei kein besonderes anwaltliches Spezialwissen erforderlich gewesen, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Es geht um die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und um deren (teilweise) Verwendung zugunsten der Privatkläger. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind nicht besonders komplex. Zu deren Behandlung muss jeder Anwalt in der Lage sein (E. 3.4).