Zur Begründung von Entsiegelungsentscheiden
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut (BGer 1B_70/2010 vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten (BE.2009.6 / BE.2009.7 vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt:
Die Begründung des angefochtenen Entscheides ermöglicht weder den betroffenen Privatpersonen, noch den Strafverfolgungsbehörden, noch der Beschwerdeinstanz die Prüfung, ob die hier streitige teilweise Entsiegelung (im Lichte von Art. 69 BStP) zu Recht erfolgt ist. Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen – zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2 BStP) bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine entsprechende verfassungskonforme Begründung des Entsiegelungsentscheides muss auch bei elektronisch gespeicherten grossen Datenmengen möglich sein. Dies gilt umso mehr, wenn für die technische Bewältigung der Triage (wie im vorliegenden Fall) Informatikspezialisten herangezogen wurden, wenn der Entscheid sich auf einen Teil des Entsiegelungsgesuches beschränkt und wenn (bis zum Teilentscheid) bereits mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind (E. 6.2).
Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten herrscht ein unübersehbares Malaise, welches dadurch entsteht dass Datemengen beschlagtnahmt werden, welche in ausgedruckter Form die Transport- und Aufbewahrungsmöglichkeiten übersteigen würden und welche inhaltlich von Kopien öffentlicher Texte bis zum intimen Tagebuch reichen, welches unser bestes oberstes Gericht allerdings auch nicht wirklich schützen will.
Bleiben die Möglichkeiten der Verschlüsselung welche der Staat dann in Zukunft z.B. durch Gehirnwäsche kontern wird.
Welch herrliche Zeiten uns doch bevorstehen…