Zur Kostenpflicht der Privatklägerschaft

Auf Strafantrag von X wurde gegen A. ein Strafbefehl ausgestellt. Nach durchgeführter Einsprache erging ein zweiter Strafbefehl, danach eine erstinstanzliche Verurteilung gegen A. Dieser zog den Entscheid an das zuständige Berufungsgericht und wurde freigesprochen. Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die Kosten der Verteidigung von A auferlegte das Berufungsgericht dem Antragsteller X., obwohl sich dieser im Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, jedenfalls keine Anträge gestellt hat. Das Bundesgericht kassiert diesen Kostenentscheid als bundesrechtswidrig (BGE 93/2012 vom 26.09.2012, Publikation in der AS vorgesehen).

Für die erstinstanzlichen Kosten kommt das Bundesgericht zu folgendem Schluss:

Dem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung (Art. 30 Abs. 1 StGB) beschränkt und auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichtet, können daher Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden (vgl. auch Bähler/Riedo, a.a.O., Rz 77). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass das Amtstatthalteramt und die erste Instanz zu Schuldsprüchen gelangt sind, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und dessen Durchführung erschwert worden wäre (E. 4.4.1.

Für das zweitinstanzliche Verfahren war entscheidend, dass X gar keine Anträge getellt hatte:

Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreichung der Strafklage am Verfahren nicht mehr beteiligt und namentlich keine Anträge gestellt hat. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet sie darauf, können ihr keine Kosten auferlegt werden (…). Der Beschwerdeführer hat im zweitinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt. Es können ihm daher keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt werden. Dieselben Erwägungen gelten, soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO), weil diese Entschädigungspflicht ebenfalls an das Unterliegen anknüpft. Im Übrigen ist die Bestimmung über die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen der beschuldigten Person ebenso wie die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur (E. 5.3).

Entscheidend für die anwaltliche Praxis ist vielleicht die Feststellung, dass die Kosten nach Verursacherprinzip zu verlegen sind.

Zwischen [dem Strafantragsteller], der allein deshalb dem Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 427 Abs. 2 StPO), besteht im Grunde kein Unterschied. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt können der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO bei Freispruch des Beschuldigten Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie diese durch entsprechende Anträge verursacht hat (E. 4.4.1).