Zur Parteistellung des Rechtsnachfolgers

In einem Verfahren vor Wirtschaftsstrafgericht Bern ging es um einen Schaden, den der Beschuldigte einer Vorsorgestiftung zugefügt haben soll. Diese musste in der Folge liquidiert werden. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG hat schliesslich Insolvenzleistungen ausrichten müssen und wollte sich als Privatklägerin konstituieren. Das Wirtschaftsstrafgericht Bern hat die Parteistellung des SiF verneint. Das Bundesgericht ist in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid anderer Meinung (BGE 1B_157/2013 vom 29.08.2013).

Es anerkennt wohl, dass die Stiftung nur mittelbar geschädigt sei. Hingegen sei sie gesetzliche Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO:

Als Rechtsnachfolgerin der unmittelbar geschädigten Y. Vorsorgestiftung ist die Beschwerdeführerin zwar nur mittelbar geschädigt, was zur Begründung der Befugnis zur Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren grundsätzlich nicht ausreicht (…). Als gesetzliche Rechtsnachfolgerin ist die Beschwerdeführerin dagegen kraft der besonderen Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO zur Teilnahme am Strafverfahren befugt, wobei ihr nur jene Verfahrensrechte zustehen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Strafverfahren als Zivilklägerin zugelassen werden müssen. Sie ist damit befugt, sich gegen ihren Ausschluss vom Strafverfahren vor Bundesgericht zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) [E. 1.2].

Im Übrigen ändere die öffentlichrechtliche Grundlage für die Rechtsnachfolge nichts daran, dass es sich um zivilrechtliche Forderungen handle:

Nach Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG entscheidet das Gericht, das für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zuständig ist, auch über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG. Im Kanton Bern kommt diese Befugnis dem Verwaltungsgericht zu (Art. 87 lic. c VRPG). Mit dieser Regelung soll die prozessuale Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen vereinfacht werden (vgl. den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative “Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge” vom 24. August 1995, BBl 1996 576). Diese Zielsetzung steht der Zulassung von Adhäsionsklagen gemäss Art. 122 ff. StPO für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG nicht entgegen. Letztere ermöglichen es, Zivilansprüche gewissermassen “im Schlepptau des Strafverfahrens” geltend zu machen, ohne dafür einen gesonderten und damit in der Regel wesentlich aufwendigeren Zivilprozess führen zu müssen (vgl. Lieber, aa.O., N. 1 zu Art. 122). Adhäsionsklagen dienen damit ebenfalls der vereinfachten Geldendmachung der Ansprüche nach Art. 52 BVG. Wo allerdings eine vollständige Beurteilung durch den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig ist, kann dieser über die Ansprüche nur im Grundsatz entscheiden und im Übrigen die Sache an die normalerweise zuständige Instanz, hier also an das Verwaltungsgericht, verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO) [E. 2].