Zur prozessualen Haft im Massnahmenverlängerungsverfahren

Wird eine Massnahme durch das erstinstanzliche Gericht verlängert, kann der Entscheid mit Berufung angefochten werden. Diese hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass damit auch der Hafttitel entfällt. Es müsste daher zusätzlich zur Verlängerung der Massnahme über Sicherheitshaft entschieden werden. Ohne diesen Entscheid wird die Haft rechtswidrig (Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 364b Abs. 4 StPO).

Wir wären aber nicht in der Schweiz, wenn Formalien wie die Rechtswidrigkeit von Sicherheitshaft zur Haftentlassung führen würden (BGer 7B_441/2025 vom 19.06.2025). Das Bundesgericht stellt die Rechtswidrigkeit einfach fest und gut ist:

L’illicéité de la détention du recourant dès le 7 mai 2025 est constatée. Le dossier de la cause est envoyé à l’autorité d’appel de la République et canton de Neuchâtel afin qu’elle procède dans le sens des considérants.