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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Oct
31
2006

No Responses

  1. Die Billag darf eigentlich fast alles, das ist so eine rechtstaatliche Faustregel.

    Amüsant ist ja, dass der Betroffene (einmal mehr) nichtmal bestritten hatte, einen Ferseher im Haus zu haben, was dann gerade als Grund angeführt wird, warum der dringende Tatverdacht zu bejahen sei, bei der Frage der Verhältnismässigkeit dann aber wieder irgendwie vergessen geht.

    Stilistisch immer wieder schön sind auch die Verweise auf nicht veröffentlichte und damit der Öffentlichkeit nur gegen Bezahlung und mit Bedürfnisnachweis zugängliche Erwägungen und Entscheide, so wiedermal in E.3.1. Haben die nicht mittlerweile langsam genug auch veröffentlichte Entscheide zu zitieren? Der Transparenz dient das ja wohl kaum. Aber das werden die Auswirkungen einer internen Suchmaschine und der Bequemlichkeit sein.

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