Eventualvorsätzlicher Raufhandel

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu Art. 133 StGB (Raufhandel; BGE 6B_435/2010 vom 16.12.2010):

 

Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Praxis zu Art. 133 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (vgl. dazu BGE 106 IV 246 E. 3b). Eine solche Auslegung des Begriffs der Beteiligung steht mit dem Wortlaut und insbesondere dem Sinn der Strafbestimmung in Einklang. Obgleich der Zweck der Norm darin liegt, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. E. 4.2.2. hievor), kann dies nicht bedeuten, dass derjenige, dem anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung eine Tathandlung klar zugeordnet werden kann, nicht – unter anderem – wegen Raufhandels zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Raufhandels somit erfüllt (E. 4.3.1).
Da hilft nur noch die Verteidigung über den subjektiven Tatbestand. Diese trug der Beschwerdeführer denn auch vor. Das Bundesgericht stellt aber zu Recht fest, dass es sich dabei um eine Tatfrage handle und tritt auf die entsprechende Rüge nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht genüge. Dass es dem Bundesgericht damit nicht ganz wohl zu sein schien, schiebt es folgende Begründung nach, welche die Bedeutung des Entscheids aber erst begründet:
Wer mit mehreren jungen Männern, die als Gruppe auftreten, einen hitzigen verbalen Streit führt und in der Folge einen dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen. Dabei ist unerheblich, dass sich der Faustschlag nur gegen die Person richtete, die ihn zuvor beleidigt hatte, und die anderen Männer zu diesem Zeitpunkt mit der Hausabwartin diskutierten. Eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe bestand trotzdem. Wie bereits erläutert, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Tatablauf vom Faustschlag bis zum Eingreifen der anderen jungen Männer sei als Einheit zu betrachten. Das eine führte zum anderen, was der Beschwerdeführer zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit für möglich hielt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis von diesem Wissen auf die Inkaufnahme eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schliesst. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die erlittenen Verletzungen nicht in Kauf genommen zu haben, nichts zu ändern. Der subjektive Tatbestand ist erstellt (E. 4.3.3).
Im Ergebnis macht das Bundesgerichts nichts anderes, als den ohnehin problematischen Tatbestand des Raufhandels über den Eventualvorsatz weiter auszudehnen. Die Ausführungen zum Eventualvorsatz selbst bleiben dagegen sehr dünn. Eine Folge für möglich zu halten, reicht bekanntlich nicht, um den Eventualvorsatz zu bejahen.