Prohibitive Urteilsgebühr

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt setzte eine Urteilsgebühr  auf CHF 5,500.00 fest und stellte eine Erhöhung auf CHF 11,000.00 in Aussicht für den Fall, dass der Verurteilte Berufung erhebt oder eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt. Obwohl das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei den Gerichtskosten ein grosses Ermessen einräumt, griff es in diesem Fall aus mehreren Gründen ein (BGer 6B_307/2014 vom 04.05.2015).

Zu begrüssen ist insbesondere, dass das Bundesgericht auch die Rechtsweggarantie (Art. 6 i.V.m. Art. 13 EMRK) verletzt sah:

Nach dem Vorstehenden erweist sich die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte und von der Vorinstanz bestätigte Urteilsgebühr von Fr. 11’000.– als willkürlich. Sie verletzt das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot. Durch die Höhe der Gerichtsgebühr wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich in Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK der Rechtsweg ungebührlich erschwert (E. 3.6).