Radarkasten als Überwachung?

Gemäss NZZ musste sich das Obergericht ZH mit der Frage auseinandersetzen, ob automatisierte Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten als Überwachungen i.S.. Art. 280 StPO zu qualifizieren seien.

Das Obergericht verneint, gemäss NZZ mit folgendem Argument:

Das Obergericht hält dazu fest, dass allgemeine technische Überwachungen und Registrierungen von Vorgängen, die sich in der Öffentlichkeit abspielen, von Art. 280 StPO nicht erfasst sind. Dies weil etwa Verkehrsüberwachungsanlagen wie Radargeräte oder Blitzgeräte zur Rotlichtkontrolle nur den öffentlichen Raum und keine bestimmten Zielpersonen überwachen. Es handle sich dabei auch nicht um Zwangsmassnahmen. Für ihren Einsatz sei weder eine staatsanwaltschaftliche Anordnung noch eine richterliche Genehmigung erforderlich. Zudem macht das Obergericht ausführliche Angaben darüber, welche gesetzlichen Grundlagen für Radargeräte es in der Schweiz tatsächlich gibt. Die Polizei sei befugt gewesen, die Kontrolle durchzuführen und auszuwerten. Indem die Vorinstanz auf die Messresultate der Geschwindigkeitskontrolle abgestellt und den Sachverhalt als erstellt erachtet habe, habe sie kein Bundesrecht verletzt.

Ist das so in allen Teilen richtig? Falls nein, wie wäre das Ergebnis zu begründen? Und was ist mit der gesetzlichen Grundlage, falls es sie braucht? Ich finde den Fall spannend und nur auf den ersten Blick einfach. Hoffentlich tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde dagegen ein.

Wie wäre es übrigens, wenn die Messungen über ganze Streckenabschnitte erfolgen würden?