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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Apr
15
2009

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  1. In BGE 6P.95/2002, Ziffer 5, entschieden die Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger dagegen, eine Ausstandsrüge sei verspätet:

    “Da die Beschwerdeführer dies nicht unverzüglich, sondern erst in der Appellationsbegründung gerügt haben, ist ihr Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.”

    Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass ein Zeuge im selben Strafverfahren auch als Sachverständiger auftrat.

    Dies ist gemäss Art. 30 Ziffer 10 StrV/BE ein Ausstandsgrund (welcher bekanntlich von Amtes wegen zu beachten und deshalb in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden kann, wie dieselben Bundesrichter nun zugeben).

    Damit ist einmal mehr belegt, dass Schneider und Wiprächtiger eine Art Sondergericht betreiben.

  2. Im Widerspruch hierzu logen dieselben Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger in BGE 6P.95/2002, Ziffer 5, eine Ausstandsrüge sei verspätet:

    “Da die Beschwerdeführer dies nicht unverzüglich, sondern erst in der Appellationsbegründung gerügt haben, ist ihr Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.”

    Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass ein Zeuge im selben Strafverfahren auch als Sachverständiger tätig wurde.

    Dies ist gemäss Art. 30 Ziffer 10 StrV/BE ein Ausstandsgrund, welcher von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wie die beiden Bundesrichter nun selbst zugeben.

    Ein weiterer Beleg, dass Schneider und Wiprächtiger ein Sondergericht betreiben.

  3. In BGE 6B_482/2007, Erwägung 8, traten dieselben Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger auf eine Rüge nicht ein, weil “die Ausstandsrüge gegen drei Oberrichter sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid des kantonalen Kassationshofs richtet, sondern gegen einen Ausstandsentscheid des Obergerichts.”

    Der Beschwerdeführer hatte indessen einen Verstoss gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache gerügt, also einen obligatorischen Ausstandsgrund (vgl. die EGMR-Entscheide Kyprianou gegen Zypern vom 15. Dezember 2005, Ziffern 127-135; De Haan gegen Niederlande vom 26. August 1997, Ziffer 51) , welcher zudem den angefochtenen Entscheid betraf .

    Folglich geben Schneider und Wiprächtiger den Sachverhalt im zitierten BGE nicht nur absichtlich falsch wieder, auch ihr Nichteintretensentscheid ist rechtswidrig.

    Aber schliesslich waren dabei auch die Interessen der zahlungskräftigen UBS betroffen. Dies erklärt natürlich die Missachtung geltenden Rechts.

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