Klima-Protestaktion nach 6 Jahren vor Bundesgericht
In sechs weitgehend identischen Beschwerden sind sechs vom Obergericht Zürich verurteilte Personen ans Bundesgericht gelangt und haben teilweise obsiegt (BGer 6B_297/2023 vom 10.03.2026). Vom Urteil des Obergerichts bis zum heute publizierten Urteil des Bundesgerichts vergingen rekordverdächtige dreieinhalb Jahre.
Gegenstand des Verfahrens war die Blockade der Geschäftsstelle der damaligen Credit Suisse am Paradeplatz vom 8. Juli 2019 durch ca. 70 Klimaaktivisten. Die angefochtenen Verurteilungen lauteten je auf Hausfriedensbruch und Nötigung. Den Hausfriedensbruch muss die Vorinstanz nun nochmals beurteilen:
Insgesamt zeigt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf, weshalb sich die Beschwerdeführer tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB verhalten haben sollen. Ihre diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind lückenhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ermöglichen keine Subsumtion unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sind aufzuheben und die Beschwerden in diesem Punkt gutzuheissen (E. 4.6).
In den übrigen Punkten wurden die Beschwerden in Dreierbesetzung abgeschmettert, soweit überhaupt darauf einzutreten war. Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Interessant ist allenfalls noch Erwägung 2 des Entscheids, die aber auch nicht neu ist:
2.
2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 3 gelangten nach Ablauf der Beschwerdefrist je mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht, in der sie sich u.a. zu einer Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), zum nachträglich ergangenen Urteil des EGMR in Sachen Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 sowie zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG; SR 814.310) bzw. zum vom Bundesrat am 24. Januar 2024 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf zur Klimaschutzverordnung äussern.
2.2. Das Bundesgericht hat den nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheid des EGMR in Sachen Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024 von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 95 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
E.4.6: „Damit übersieht die Vorinstanz, dass an nicht umfriedeten, öffentlich zugänglichen Plätzen ein Hausfriedensbruch auch dann nicht möglich ist, wenn gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen wird. Vom Schutzbereich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur Häuser bzw. geschlossene Räume, unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten sowie Werkplätze erfasst, nicht jedoch zu einem Haus gehörende offene Plätze (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen).“
Das bedeutet also, die Zürcher Oberrichter_innen Spiess, Wasser-Keller und Kessler sowie das (namenlose) Bezirkseinzelgericht – insgesamt 4 Personen – waren angeblich nicht in der Lage, das StGB und die BG-Praxis richtig zu lesen und zu verstehen.
Wer soll das glauben?
Scheiden aber Versehen und Irrtum aus, bleibt nur noch absichtliche rechtswidrige Verurteilung (wegen Hausfriedensbruchs) übrig – oder fachliche Überforderung.
Ich tippe auf Absicht.
https://entscheidsuche.ch/search?query=%22Strafkammern%2018.11.2022%22&filter=h%40ZH&selected=ZH_OG_002_SB210390_2022-11-18&preview=true
Zur Präzisierung:
– Christoph Spiess, 1959, Schweizer Demokraten
– Beata Maria Wasser-Keller, 1960, SVP
– Alain Kessler, 1959, FDP
Keine weiteren Fragen zur politischen Gesinnung, Euer Ehren!
https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Personalbestand_Int/Interessenbindung_OG.pdf
https://www.gerichte-zh.ch/sites/default/files/2026-04/Rechenschaftsbericht_2015.pdf
https://www.gerichte-zh.ch/sites/default/files/2026-04/Interessenbindungen_BR_ER.pdf
Für die Schweiz gibt es tatsächlich empirische Forschung, die zeigt, dass die Parteizugehörigkeit von Richterinnen und Richtern mit Unterschieden im Entscheidungsverhalten zusammenhängt. Besonders klar belegt ist das für das Asylrecht: Eine Studie auf Basis von fast 35’000 Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2007–2015 betont gerade, dass in der Schweiz die Parteizugehörigkeit der Richter öffentlich bekannt ist und mit den geschätzten richterlichen Präferenzen korreliert werden kann. Die dazugehörige Forschung zeigt substantielle Unterschiede in den Bewilligungsquoten zwischen Richtern unterschiedlicher parteipolitischer Herkunft.
https://www.zora.uzh.ch/server/api/core/bitstreams/2f308807-330d-4126-b47c-2d5dbff769c2/content?utm_source=chatgpt.com
https://www.cambridge.org/core/journals/british-journal-of-political-science/article/inferring-individual-preferences-from-group-decisions-judicial-preference-variation-and-aggregation-on-collegial-courts/730D69EA18C5ADDB29891E07588FA5A2?utm_source=chatgpt.com