Vorfinanzierung der Anwaltskosten

Offenbar gibt es immer noch Kantone, welche die Kosten der amtlichen Verteidigung beliebig und unentgeltlich durch den amtlichen Verteidiger vorfinanzieren lassen. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_225/2011 vom 06.06.2011) weigert sich der Kanton Thurgau, die Zwischenabrechnung eines amtlichen Verteidigers zu honorieren. Wirtschaftlich bedeutet das nichts anderes als eine weitere Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers, der die Kosten der Verteidigung nicht selten für etliche Jahre gratis vorfinanzieren muss. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat das schon vor Jahren erkannt (SOG 2002 Nr. 15).

Im zitierten Entscheid hat sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert. Es ist wie bereits die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Beschwert hatte sich nämlich die beschuldigte Person und nicht der Verteidiger selbst. Den nicht wiedergutzumachenden Nachteil sah sie darin begründet, dass der Pflichtverteidiger mangels Bezahlung seine Arbeit einstellen würde. Dazu das Bundesgericht:

Ausserdem ist ein Offizialverteidiger verpflichtet, die Interessen seines Klienten wahrzunehmen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein amtlicher Verteidiger werde aufgrund der verweigerten Akontozahlung seine Verteidigungstätigkeit einstellen, erscheint daher als unbegründet (E. 3.1)

Pflichtverteidiger sind und bleiben die Trottel unter den Anwälten.