Notwendige Verteidigung – Frist verpasst
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer kantonal verurteilten Person, deren Verteidigung eine Frist verpasst und deren Wiederherstellung nicht beantragt hatte (BGer 6B_1005/2025 vom 27.05.2026). Das Bundesgericht geht vom Grundsatz aus, dass Fehler des Rechtsbeistands seiner Klientschaft zuzurechnen seien, was m.E. im Strafprozess schon deshalb nicht haltbar ist, weil Rechtsbeistände – anders als im Zivilprozess – nicht Vertreter sind. Aber darauf kam es im vorliegenden Fall nicht an. Das Bundesgericht definiert die Zurechnungs-Ausnahmen wie folgt:
il doit s’agir d’un cas de défense obligatoire, le comportement de l’avocat relève de la négligence grave (“ grob fahrlässig „), est complètement faux (“ qualifiziert unrichtig „) ou encore totalement contraire aux règles de l’art (“ mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar „),
le préjudice subi ne peut pas être réparé par une action en dommages-intérêts et
le mandant a rendu vraisemblable qu’il n’avait commis aucune faute propre sans laquelle le défaut ne serait pas survenu (ATF 149 IV 196 consid. 1.2; 143 I 284 consid. 2.2.3 et les références citées; cf. également arrêt 6B_1367/2020 du 9 février 2021 consid. 3) [E. 1.3].
Es hat somit die Laienbeschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz beauftragt, ihren Nichteintretensentscheid an diesen Kriterien zu messen.
Seltener, richtiger Entscheid zugunsten eines Verurteilten – noch dazu offensichtlicher Ausländer mit rechtswidriger Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Üblicherweise wird diese Kategorie von der Justiz völlig entrechtet.
Allerdings erfährt man weder den Namen seines Rechtsbeistandes, der bestraft gehört (nicht nur disziplinarisch), noch kriegt der Verurteilte den Aufwand seiner Laienbeschwerde erstattet.
Verurteilte Laien-Beschwerdeführer sollen kostenlos arbeiten, wenn sie sich selbst verteidigen – so die Botschaft dieser Klassenjustiz. Hauptsache, der Schein der Rechtsstaatlichkeit ist gewahrt.
Aber die breite Öffentlichkeit interessiert dies kaum – schon gar nicht während der Fussball-WM. Und die sonst fleissigen Poster/User/Trolle, usw. hier ebenso wenig, wie man sieht.
@Anonym: was wenn der Rechtsbeistand ein besonders gerissener Kollege war?
@KJ: Ein besonders gerissener Kollege? ?
Oder dann doppelt fahrlässig: Der „gerissene“ Kollege würde auf Prinzip Hoffnung agieren und darauf setzen, dass das Bundesgericht seine bisherige Praxis schlicht weiterführt. Eine Abkehr von bundesgerichtlicher Praxis lässt sich aber nie ausschliessen – wie in diesem Forum ja auch schon mehrfach dokumentiert wurde.
Wer also eine Frist verpasst und anschliessend darauf setzt, dass Lausanne den Schaden schon repariert, mag taktisch originell erscheinen. Für den Mandanten bleibt es allerdings eine Verteidigungsstrategie mit einem gewissen Einschlag von russischem Roulette.
In diesem Zusammenhang (verpasste Frist) sei übrigens auch auf KJs früheren, interessanten Beitrag verwiesen.
@Rob: ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass man in aller Regel nicht weiss, was Klient und Anwalt vereinbart haben (falls sie überhaupt etwas vereinbart haben). Wer sich als Anwalt selbst lieb ist, lässt sich auf solche Spielchen nicht ein.
Mir wird jeweils immerhin die Literatur ersetz die ich Nachweislich zur Selbstverteidigung anschaffen musste, die ja auch nicht ganz günstig ist. Aber ja gerade für einen Laien eine Tragfähige Eingabe zu erstellen als Normalen Lebensaufwand abzutun ist schon etwas absurd.