Akzessorische Einwände gegen die Entsiegelung

Wer im Entsiegelungsverfahren akzessorische Einwendungen gegen die Entsiegelung vortragen will, wird nur gehört, wenn er auch berechtigte Geheimnisschutzinteressen geltend macht und diese auch substantiiert (BGer 7B_811/2024 vom 02.06.2026):

Die Überprüfung solch akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_109/2022 vom 4. April 2024 E. 1.4). Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 151 IV 344 E. 2.2). Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig (E. 1.4). 

Nicht beantwortet (und auch nicht präjudiziert) ist damit die Frage, wie die Verwertbarkeit der durch die Entsiegelung freigelegten Informationen angegriffen werden kann.

Die Frage ist rein akademisch, denn die Verteidigung darf darauf vertrauen, dass der Sachrichter die Verwertbarkeit der Beweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnehin von Amts wegen (Amtspflicht) prüfen muss und das auch tut, bevor er sich mit dem Beweiswert auseinandersetzt.