Akzessorische Einwände gegen die Entsiegelung
Wer im Entsiegelungsverfahren akzessorische Einwendungen gegen die Entsiegelung vortragen will, wird nur gehört, wenn er auch berechtigte Geheimnisschutzinteressen geltend macht und diese auch substantiiert (BGer 7B_811/2024 vom 02.06.2026):
Die Überprüfung solch akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_109/2022 vom 4. April 2024 E. 1.4). Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 151 IV 344 E. 2.2). Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig (E. 1.4).
Nicht beantwortet (und auch nicht präjudiziert) ist damit die Frage, wie die Verwertbarkeit der durch die Entsiegelung freigelegten Informationen angegriffen werden kann.
Die Frage ist rein akademisch, denn die Verteidigung darf darauf vertrauen, dass der Sachrichter die Verwertbarkeit der Beweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnehin von Amts wegen (Amtspflicht) prüfen muss und das auch tut, bevor er sich mit dem Beweiswert auseinandersetzt.
Meiner Meinung nach sollte sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil direkt aus der möglichen Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 Abs. 2 StPO) ergeben. Eine solche Verwertung würde sich ggfl. beim potentiellen Delikt ja geradezu aufdrängen.
Korrekt scheint mir: 7B_811/2024 sagt nur, dass akzessorische Einwände im Entsiegelungsverfahren ohne substantiierte Geheimhaltungsinteressen nicht gehört werden. Nicht beantwortet und nicht präjudiziert ist damit, auf welchem anderen Weg die Verwertbarkeit der nach Entsiegelung freigelegten Informationen später angegriffen werden kann. Allerdings beantwortet BGE 151 IV 30 diese zentrale Frage wie folgt:
Das Entsiegelungsverfahren hat nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen selbstständig sicherzustellen. Es dient dem Schutz der in Art. 264 StPO genannten Geheimnisse (E. 2.4.1). Werden solche gesetzlichen Geheimnisschutzgründe nicht oder nicht hinreichend substantiiert angerufen, prüft der Entsiegelungsrichter allgemeine Einwände gemäss Art. 197 StPO (wie fehlenden Tatverdacht, Verhältnismässigkeit oder Untersuchungsrelevanz/Beweistauglichkeit) nicht akzessorisch mit (E. 4.3).
Das Bundesgericht lässt die Frage der Anfechtbarkeit danach aber keineswegs offen oder verschiebt sie ausschliesslich auf den Sachrichter. Vielmehr zeigt E. 4.4 den klaren prozessualen Weg auf: Nach der Entsiegelung und Durchsuchung muss die Staatsanwaltschaft die als untersuchungsrelevant erachteten Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Gegen diese Beschlagnahmeverfügung kann die betroffene Person vorgehen. Gerade dann, wenn im Entsiegelungsverfahren mangels Geheimnisrechten keine akzessorischen Einwände gehört werden, stellt die StPO-Beschwerde gegen die nachfolgende Beschlagnahme das prozessuale Auffangnetz dar. In diesem eigenständigen Beschwerdeverfahren (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) können und müssen die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nach Art. 197 StPO – namentlich der hinreichende Tatverdacht, die Untersuchungsrelevanz und damit auch die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise – vorgebracht werden.
Die Frage ist rein akademisch, denn die Verteidigung darf darauf vertrauen, dass der Sachrichter die Verwertbarkeit der Beweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnehin von Amts wegen (Amtspflicht) prüfen muss und das auch tut, bevor er sich mit dem Beweiswert auseinandersetzt.
Ahahahahhhha als ob sich Richter je ans Gesetz halten würden. Sind halt nur Ordnungsvorschriften, die können nicht gegen Selbstherrlichkeit bestehen
@ John
Ihre Kritik an Richtern und Staatsanwälten klingt sehr grundsätzlich. Beruht das auf persönlichen Erfahrungen? Falls ja, wäre es sehr interessant zu erfahren, welches konkrete Fehlverhalten oder Unrecht Sie erlebt haben.
@Frager
Man muss definitiv nicht selbst Opfer eines „Justizirrtums“ (hust hust) geworden sein, um das System kritisch zu hinterfragen.
Beispiele gibts genug:
– Der Fall Walter Gross (Massiver Justizirrtum durch Gutachter-Hörigkeit)
– Systemwidrige Fortsetzungshaft (Übergehen des Gesetzgebers) BGE 149 IV 135
– Staatshaftung bei strafbarer Polizeigewalt und Amtsmissbrauch= Sorgt, dafür, dass der Staat zweimal guckt, ob er „sich selbst bestrafen“ will
– Unzulässige „Fishing Expeditions“ (Verdachtslos auf Gutglück ermitteln) u.a. BGE 137 I 218 = Brave New World
– Unerlaubte Nutzung von „Gefahr in Verzug“ (Umgehung des Richters)
– Kritik an der „Plädoyer-Jury“ (Verschuldens-Fokus zulasten von Opfern) 6B_913/2021
– Der Fall Carlos / Brian (Unverhältnismässige Isolation und „Sonderjustiz“)
– Exzessiver Einsatz von „Staatstrojanern“ (Überwachung im Graubereich)
Wir können noch viel mehr aufzählen. Die Justiz ist sich selbst am Nächsten. Frag mal bei den 75- bis 90-jährig Verdingkinder nach; Damals war der Staat Sklavenhälter und Zuhälter für die Kinder…
Die gefährlichsten Worte, die man hören kann sind „Wir sind vom Staat und da zu helfen“.
@ R.X.
Ihre Beispiele belegen vor allem eines: Fehler werden erkannt und korrigiert. Dass Gerichte Fehlentwicklungen feststellen oder frühere Entscheide aufheben, ist kein Argument gegen den Rechtsstaat, sondern eines für ihn.
Aus einzelnen Fehlurteilen oder problematischen Fällen auf die Justiz insgesamt zu schliessen, wäre ungefähr so, als würde man aus einem ärztlichen Behandlungsfehler folgern, das gesamte Gesundheitswesen sei unbrauchbar. Ihre Argumentation erinnert an jemanden, der behauptet, alle Handwerker seien unfähig, weil es Baumängel gibt. Tatsächlich zeigt die Existenz von Mängelrügen, Gutachten und Nachbesserungen gerade, dass Qualitätskontrollen funktionieren.
Kein System, das von Menschen betrieben wird, ist fehlerfrei. Die entscheidende Frage ist nicht, ob Fehler vorkommen, sondern ob es Mechanismen gibt, sie aufzudecken und zu korrigieren. Genau das zeigen viele der von Ihnen genannten Fälle.
Wer zur Begründung einer generellen Systemkritik vor allem Fälle anführt, in denen die Fehler letztlich festgestellt wurden, liefert unfreiwillig Argumente für die Funktionsfähigkeit des Systems.
Ihre Meinung ist bestenfalls naiv, vielleicht lobbyieren Sie auch gezielt. Es gibt Fälle, die noch nicht öffentlich sind – aber es noch werden -, die belegen, dass die Schweizer Justiz auf allen Ebenen systematisch – und damit bewusst -, Recht bricht.
Und selbst wenn die Justiz in Einzelfällen Fehler korrigiert, d.h. Strafurteile aufhebt, Verfahren einstellt, ev. freispricht, machen die geringen finanziellen Entschädigungen (wenn überhaupt gewährt) erlittenes Unrecht und deren weitreichende berufliche, soziale und gesundheitliche Folgen kaum einmal wett.
Ich stimme übrigens hier Rajmond Xhaferi uneingeschränkt zu.
„Aus einzelnen Fehlurteilen oder problematischen Fällen auf die Justiz insgesamt zu schliessen“
„Einzelfälle“ = 100’000+ Verdingkinder.
Mein Verweis auf die Verdingkinder sollte zeigen: Die Justiz und der Staat waren damals auch felsenfest davon überzeugt, „rechtmässig“ und im Sinne des Gesetzes zu handeln (das System korrigiert sich ja selbst). Die Korrektur kam eben nicht aus dem System selbst, sondern Jahrzehnte später durch massiven gesellschaftlichen und politischen Druck von aussen.
Ein funktionierender Rechtsstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er Fehler im Nachhinein unter Tränen bedauert und korrigiert, sondern dass er Zwangsmassnahmen von Anfang an so strikt schützt, dass Willkür gar nicht erst entstehen kann. Wenn aber Einwände gegen rechtswidrige Beweiserhebungen mit formalistischen Hürden (wie der Pflicht zur Substanziierung von Geheimnissen bei reinen Verfahrensfehlern) blockiert werden, baut das System eben keine Qualitätskontrolle, sondern Schutzwälle gegen die eigene Fehlerbarkeit.
Es bleibt dabei: Vertrauen ist gut, systemische Skepsis gegenüber staatlicher Macht ist im Strafprozess die oberste Pflicht der Verteidigung. Jeder Bürger hat die Pflicht dem Staat genau auf die Finger zu schauen und Medien haben die Pflicht darüber flächendeckend zu berichten (4te Gewalt und so).
Das Argument „Der Sachrichter korrigiert es schon“ greift nicht: 90%+ der Strafverfahren werden via Strafbefehl erledigt = von einem Staatsanwalt = von der Exekutiven = Nix Richter = Nix Judikative = Nix Gewaltentrennung = Nix Rechtsstaatlichkeit. Das wird seit über über zwei Jahrhunderten (siehe Jean-Jacques Rousseau
Gesellschaftsvertrag) von fast allen Verteidigern kritisert, wo ist da die Korrektur? Wir kennen die Antwort = Offiziell ist das kostensparend = In Wahrheit geht es darum eine 2-Klassen-Justiz zu ermöglichen = Reiche können sich die Rechte de facto erkaufen, während Arme den Kostenvorschuss nicht leisten können. Rechtstaatlichkeit sieht einfach anders aus.
Sie werfen mir generell (unangebrachte) Systemkritik vor. Doch die Rechtsphilosophie und Geschichte lehrt uns seit Jahrhunderten das Gegenteil:
„Der Staat ist ein kaltes Ungeheuer. Und kalt lügt es auch; und diese Lüge kriecht aus seinem Munde: ‚Ich, der Staat, bin das Volk.‘“
— Friedrich Nietzsche
„Die gefährlichsten Worte der Welt sind: ‚Ich bin von der Regierung und ich bin hier, um zu helfen.‘“
— Ronald Reagan
„Misstrauen ist die erste Pflicht des Bürgers in einer Demokratie.“
— Andreas Andreas-Salomé
„Eine Regierungsform, die nicht auf tiefem Misstrauen gegen die menschliche Natur und die Machtvoraussetzungen gebaut ist, taugt nichts.“
— Karl Jaspers
Und hier Zitate von Diktatoren der „Dergleichen“, die meinen, man solle dem Staat einfach vertrauen
„Rechte kann es im tiefsten Grunde nur für den geben, der Pflichten erfüllt. […] Der Staat hat das Recht, von jedem Einzelnen zu fordern, dass er sich bedingungslos der Gesamtheit unterordnet.“
— Adolf Hitler, Rede vor der Hitlerjugend, 1934
„Wir dürfen nicht vergessen, dass die Justiz ein Organ der Staatsmacht ist. Ein Richter kann sich nicht vom Staat isolieren, er muss die Politik des Staates vollstrecken. Das Vertrauen in unsere Organe ist das Fundament unserer Disziplin.“
— Josef Stalin (Zitierte einen „Kamaraden“, Rede vor Absolventen der Roten Armee, 1935)
„Wir müssen volles Vertrauen in die Masse haben und vor allem volles Vertrauen in die Partei. Das ist ein grundlegendes Prinzip. Wenn wir daran zweifeln, werden wir nichts erreichen.“
— Mao Zedong
Jean-Jacques Rousseau (Schweizer Aufklärung): Rousseaus Kernidee des Gesellschaftsvertrags (1762) ist: Ein Staat ist nur so lange legitim, wie er den echten Volkswillen (volonté générale) abbildet. Sobald die Exekutive (wie der Staatsanwalt beim Strafbefehl) die Gesetze eigenmächtig ohne echte richterliche Kontrolle diktiert, bricht der Gesellschaftsvertrag. Mehr dazu im verlinkten Video.
Sie gehen leider an meinem eigentlichen Einwand vorbei und verlagern die Diskussion (wie so oft) auf Nebenschauplätze.
Ich habe nicht behauptet, staatliches Handeln dürfe nicht kritisch hinterfragt werden. Im Gegenteil: Rechtsstaatliche Kontrolle ist notwendig. Mein Punkt war lediglich, dass Ihre ursprünglichen Beispiele gerade zeigen, dass Fehlentwicklungen erkannt und korrigiert werden konnten.
Darauf gehen Sie in Ihrer Antwort nicht ein.
Stattdessen wechseln Sie das Thema und sprechen über Verdingkinder, Strafbefehle, Rechtsphilosophie sowie Zitate von Nietzsche, Reagan, Hitler, Stalin und Mao. Das mag Ihrer Antwort einen intellektuellen Anstrich verleihen und für eine allgemeine Staatskritik interessant sein, widerlegt aber mein Argument nicht.
Die von Ihnen verwendete Formulierung „Nix Richter = Nix Judikative = Nix Gewaltentrennung = Nix Rechtsstaatlichkeit“ ist überdies undifferenziert pauschal. Sie setzt voraus, dass jede erstinstanzliche Entscheidung zwingend von einem Richter stammen müsse. Das ist aber keine Voraussetzung eines Rechtsstaats. Entscheidend ist vielmehr, dass eine unabhängige richterliche Kontrolle erreichbar ist, wenn der Betroffene sie in Anspruch nehmen will.
Zum Strafbefehlsverfahren: Man kann dieses Institut kritisieren. Das ändert aber nichts an meinem ursprünglichen Einwand, dass aus einzelnen Fehlentwicklungen oder problematischen Verfahren keine Aussage über die Justiz insgesamt folgt. Der Strafbefehl dient der effizienten Erledigung einfach gelagerter Fälle und ersetzt die richterliche Kontrolle nicht, sondern macht sie vom Einspruch des Betroffenen abhängig. Wer den Strafbefehl nicht akzeptiert, kann eine gerichtliche Beurteilung verlangen. Dass der Gesetzgeber für Bagatellfälle ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, ist deshalb kein Beleg für eine fehlende Gewaltenteilung, sondern Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und einer sinnvollen Ressourcenallokation. Man kann dieses Modell kritisieren – aus seiner Existenz folgt jedoch nicht, dass der Rechtsstaat aufgehoben wäre.
Wenn Sie meine Argumentation widerlegen möchten, müssten Sie darlegen, weshalb die Existenz von Korrekturmechanismen kein Indiz für die Funktionsfähigkeit eines Rechtsstaats sein soll.
1. Strafbefehl
> Wer den Strafbefehl nicht akzeptiert, kann eine gerichtliche Beurteilung verlangen.
Ist die Aktzeptanz des Strafbefehls nötig? Nope, er gilt so oder anders. Es ist genau andersherum: Die Freiheit/Unschuld benötigt eine Beschwerde. Sie verdrehen die Tatsachen: Gemäss ihrem Text benötigt die Strafe eine Einwilligung/Aktzeptanz. Intellectual dishonesty.
2. Formalismus
Wen schützt nochmal der Formalismus? Den Bürger oder das Gericht?
– 10 Tagesfrist bei Strafbefehlen?
– Anzeige gilt automatisch zurückgezogen, wenn man nicht zur Einvernahme erscheint?
– Geheimnisinteressen substantieeren?
Hmm…
3. Nachträgliche Korrektur…
Nochmal, da ich mich offensichtlich unklar ausgedrückt habe: Der Strafbefehl wird seit ~1750, also bevor es die Eidgenossenschaft gab, kritisiert. Nix Korrektur. Jean-Jacques Rousseau hat schon damals erklärt, wieso die Exekutive nicht einfach die Jobs der Judikative übernehmen sollte. Genau das macht der Strafbefehl.
Die Ressourcenallokation ist ein Märchen: Geld gibt es für das Ausland genug, aber für die Schweizer Rechte, ja da muss man plötzlich sparen… Hat natürlich nichts damit zu tun, dass Arme keinen Zugang zu Recht erhalten sollen und dieses nur für Reiche reserviert bleiben soll.
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Zu den Nebenthemen: Ich bin in dieser Hinsicht ein Akzelerationist: Es gibt viel weniger Juristen als es Laien gibt = Es ist viel einfacher die Juristen zu erreichen, als die Laien = Anstatt, den Laien etwas beibringen zu wollen, ist es viel einfacher, den Juristen das Missbrauchspotential offenzulegen, denn diese sind auch nur Menschen. z.B. Was glauben Sie, werden Richter, Staatsanwälte und Polizisten tun, wenn sie erfahren, dass sie für Amtsmissbräuche nicht belangt werden können, solange kein Vorsatz (Absicht) nachgewiesen werden kann?
Einfach die Punkte verbinden, ich glaube das schaffen Sie schon:
– Hitzeperiode in Europa, das letzte Mal vor 24 Jahren
– Flutwellen in Abu Dhabi (in der Wüste mit dem Kanu), das letzte Mal vor 75 Jahren
– Iran Dürreperiode, das letzte Mal vor 10 Jahren
Interesting… Aber auch hier: Warum sollte man versuchen Laien (wie euch Juristen) sowas näher zu bringen? Ressourcenallokation und so.
TLDR: Was für die einen Kritik ist, ist für die anderen eine Anleitung.