27:0 und ein bisschen Beweisverwertung
Das Bundesgericht hat heute 27 Urteile in Strafsachen online gestellt. Keine einzige Beschwerde war erfolgreich. Gleich sechs Entscheide betreffen Klimaaktivisten, die sich erfolglos auf die Meinungsäusserungsfreiheit beriefen, damit aber bereits vor den Vorinstanzen scheiterten.
Der interessanteste Entscheid ist BGer 6B_746/2024 vom 03.07.2026, der sich u.a. mit der Verwertbarkeit von Aussagen auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, ungenügend über den Deliktsvorhalt belehrt worden zu sein (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO):
Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits am 21. August 2019 zum ersten Mal einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde ihr vorgehalten, sie stünde „im dringenden Tatverdacht, am 14. Mai 2019 an einem Betrug beteiligt gewesen zu sein“. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt mit Blick auf den damaligen Informationsstand der Staatsanwaltschaft als ungenügend, so dass die umfassenden Ausführungen der Beschwerdeführerin von diesem Tag nicht verwertbar seien (Zwischenentscheid S. 15 ff.). Gegen Ende dieser Einvernahme wurde ihr indessen mitgeteilt, dass in der „Betrugsgeschichte vom 14. Mai 2019“ nebst ihr „noch weitere Personen involviert [sind], darunter D. Zudem ist das Deliktsgut, Bargeld und Wertsachen im Betrag von rund Fr. 170’000.–, verschwunden. Sie sind – soweit wir wissen – die Letzte, die das Deliktsgut in Besitz hatte.“ Die Vorinstanz schloss daraus zulässigerweise, dass die Beschwerdeführerin damit für künftige Einvernahmen im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügend über den gegen sie erhobenen Vorwurf informiert wurde (…, Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Sichtweise nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht ausschliessen konnte, dass die Beschwerdeführerin an der Planung und Durchführung des Betruges in einem Masse beteiligt gewesen sein könnte, dass sie als Mittäterin in Betracht kam. Weiter wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass sie das Deliktsgut weggeschafft hatte. Damit wusste sie, welcher Lebenssachverhalt ihr vorgeworfen wurde. Dabei schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich die rechtliche Qualifikation als Hehlerei bzw. Geldwäscherei genannt hat. Es geht nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (vgl. E. 3.2). Darüber war die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten hinreichend informiert. Wiederum gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer noch ungewissen Tatbeteiligung nicht über das Lagebild getäuscht und so zu einer Aussage verleitet wurde (Zwischenentscheid S. 18) [E. 3.3.3].
Es gab bestimmt gute Gründe, bei der Polizei Aussagen zu machen. Zu schweigen ist aber immer einfacher als sich dann später mit der Verwertbarkeit herumschlagen zu müssen. Ich fordere weiterhin und immer überzeugter ein strafbewehrtes Aussageverbot für beschuldigte Personen.
das verhältnis ändert dann wieder, wenn beschwerden der staatsanwaltschaften zu beurteilen sein werden
Leider wurde in E. 3.4 Grundlegendes argumentationsfrei unter den Tisch gewischt. Wenn Strafverfolger einer Beschuldigten laufend (unnötigerweise) vorhalten, am einem Betrug beteiligt gewesen zu sein: Schaffen sie damit bei deren Verteidigung nicht den falschen Glauben, sie hätten Belastungsindizien dafür, dass die Beschuldigte an der Täuschung des Telefonbetrugsopfers mitgewirkt habe? Erzeugen sie so nicht bei der Verteidigung ein falsches Lagebild (angebliche Beteiligung an der Vortat)? Und als Folge davon eine falsche Verteidigungsstrategie? Und als Folge davon falsches Misstrauen des Verteidigers gegenüber seiner Klientin? Was anderes als verpöntes täuschendes Verhalten ist das? Wer als Strafrichter vorher ein paar Jahre in den Schuhen einer Strafverteidigung gestanden wäre (was leider zu oft nicht so ist), wüsste, dass der Verdachtsvorhalt der entscheidende Kompass einer Strafverteidigung im Vorverfahren ist. Diesen Kompass dürfen Strafverfolger doch nicht folgenlos verstellen, oder? Egal ob aus Absicht oder ob aus Rechtsunwissen. Sowieso: Dürfen die Strafverfolger folgenlos als Verdacht vorhalten, wofür sie objektiv keine Indizien haben aber im Hinterkopf für denkbar halten? Im Interesse der gerne bemühten Wahrheitsfindung: Hoffentlich macht das nicht Schule.
@Otmar: Klar, wir ja oft gemacht. Ich würde es im Übrigen sehr begrüssen, wenn man die Beschwerdeschriften auch veröffentlichen würden.
Wird nicht passieren, sonst würde ja auffallen, wie das Bundesgericht die Argumente verdreht.
27:0 für die Gerechtigkeit, Fairness und das Gute im Menschen.
Lieber nicht „strafbewehrt“… Sonst wird die Justiz nur noch mehr überlastet. Und vielleicht ist es nur ein kleiner Trost: Aber der „Verstoss gegen das Aussageverweigerungsrecht“ führt ja jetzt schon nicht selten zur Bestrafung des Beschuldigten…
@Thomas Lieven: Sehr gutes Argument. Schweigen muss straffrei bleiben.
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/2016/160927_6B_976-2015.html#:~:text=Der%20Vorhalt%20muss%20so%20konkret%20sein%2C%20dass,des%20Strafprozessrechts%2C%20BBl%202006%201192%20f.%20Ziff.
Holy BGer-Mental Gymnastics aka. Verenkung via Zirkelschluss. Typisch für Behavioral sink.
Schon länger muss ich betonen: Damit die BGer-Urteile Sinn ergeben, sollte man diese nicht aus der Justiz-POV, sondern aus einer „Population Management“-POV ansehen.
– Aushöhlung des Schutzzwecks von Art. 158 StPO: Das Nutztier darf nicht schweigen. Dass ein beiläufiger Satz am Ende einer fehlerhaften Befragung genügen soll, um alle Folgeeinvernahmen zu heilen, widerspricht dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 StPO („zu Beginn der ersten Einvernahme“). Es belohnt „schlampige“ oder „taktische“ (=rechtsmissbräuchliche) Einvernahmen der Polizei.
– Um zu verhindern, dass Behörden diese Vorgabe lax handhaben, hat der Gesetzgeber mit Art. 158 Abs. 2 StPO eine strenge Gültigkeitsvorschrift geschaffen: Einvernahmen ohne diese Hinweise sind vollständig unverwertbar., aber via Holy Mental Gymnastics aka. höchstrichterliche Auslegung wird daraus nur eine Arbeitshypothese/Tathypothese und Tada „Gesetz ausgehebelt“, weil „BGer das so sagt, scheiss auf Gesetzgeber“.
Die Staatsanwaltschaft hat seit BGE 141 IV 20 diese Skills aka. „taktische“ Vorgaben bekommen:
– Vermengung unterschiedlicher Lebenssachverhalte
– Erzeugung eines falschen Lagebilds bzw. Ausheblung der verbotenen Täuschung (Art. 140 StPO)
– Untergrabung des Schweigerechts
– Fiktive Heilung durch Beiläufigkeit
– Aushebelung der gesetzlichen Sanktion bzw. Ausheblung der Unverwertbarkeit
Das BGer hält somit an der eigenen behinderten Rechtssprechung fest. Ein Verfassungsgericht würde nur temporär helfen, denn es würde am Schluss ebenfalls korrumpiert werden: Das Problem liegt tiefer vergraben.
Wozu brauchen wir eigentlich die Gerichte und Anwälte, wenn es sowieso de facto „In dubio pro Strafverfolgung“ heisst? Es gäbe eine Lösung, aber das darf ich dann doch nicht laut aussprechen… noch nicht.
Übrigens hier auch interessant (Skill müsste auf Schweizer Gesetze umgeschrieben werden): https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/blob/main/strafanzeige-vorbereiter/skills/geldwaesche-261/SKILL.md Gibt auch ganz viel andere Skills dort.