27:0 und ein bisschen Beweisverwertung

Das Bundesgericht hat heute 27 Urteile in Strafsachen online gestellt. Keine einzige Beschwerde war erfolgreich. Gleich sechs Entscheide betreffen Klimaaktivisten, die sich erfolglos auf die Meinungsäusserungsfreiheit beriefen, damit aber bereits vor den Vorinstanzen scheiterten.

Der interessanteste Entscheid ist BGer 6B_746/2024 vom 03.07.2026, der sich u.a. mit der Verwertbarkeit von Aussagen auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, ungenügend über den Deliktsvorhalt belehrt worden zu sein (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO):

Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits am 21. August 2019 zum ersten Mal einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde ihr vorgehalten, sie stünde „im dringenden Tatverdacht, am 14. Mai 2019 an einem Betrug beteiligt gewesen zu sein“. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt mit Blick auf den damaligen Informationsstand der Staatsanwaltschaft als ungenügend, so dass die umfassenden Ausführungen der Beschwerdeführerin von diesem Tag nicht verwertbar seien (Zwischenentscheid S. 15 ff.). Gegen Ende dieser Einvernahme wurde ihr indessen mitgeteilt, dass in der „Betrugsgeschichte vom 14. Mai 2019“ nebst ihr „noch weitere Personen involviert [sind], darunter D. Zudem ist das Deliktsgut, Bargeld und Wertsachen im Betrag von rund Fr. 170’000.–, verschwunden. Sie sind – soweit wir wissen – die Letzte, die das Deliktsgut in Besitz hatte.“ Die Vorinstanz schloss daraus zulässigerweise, dass die Beschwerdeführerin damit für künftige Einvernahmen im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügend über den gegen sie erhobenen Vorwurf informiert wurde (…, Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Sichtweise nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht ausschliessen konnte, dass die Beschwerdeführerin an der Planung und Durchführung des Betruges in einem Masse beteiligt gewesen sein könnte, dass sie als Mittäterin in Betracht kam. Weiter wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass sie das Deliktsgut weggeschafft hatte. Damit wusste sie, welcher Lebenssachverhalt ihr vorgeworfen wurde. Dabei schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich die rechtliche Qualifikation als Hehlerei bzw. Geldwäscherei genannt hat. Es geht nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (vgl. E. 3.2). Darüber war die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten hinreichend informiert. Wiederum gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer noch ungewissen Tatbeteiligung nicht über das Lagebild getäuscht und so zu einer Aussage verleitet wurde (Zwischenentscheid S. 18) [E. 3.3.3]. 

Es gab bestimmt gute Gründe, bei der Polizei Aussagen zu machen. Zu schweigen ist aber immer einfacher als sich dann später mit der Verwertbarkeit herumschlagen zu müssen. Ich fordere weiterhin und immer überzeugter ein strafbewehrtes Aussageverbot für beschuldigte Personen.