Die ach so komplexen Wirtschaftsstrafverfahren
Dass sich die Strafgerichte in angeblich „komplexen Wirtschaftsstrafverfahren“ immer wieder auf gesetzeswidrige Anklagen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) einlassen, die Hunderte von Seiten mit Tausenden von Fussnoten umfassen, ist untragbar.
Bei Lichte besehen handelt es sich um Anklagen, die wie zivilprozessuale Klageschriften aufgebaut sind und die belastenden Behauptungen mit Aktenstellen belegen und mitunter sogar noch begründen. Das Wirtschaftsstrafrecht ist jetzt beim besten Willen nicht komplexer als alle anderen Gebiete. Es geht auch im Wirtschaftsstrafrecht immer nur um konkrete Handlungen oder Unterlassungen, die unter die einzelnen Tatbestandselemente zu subsumieren sind. Wenn man dafür Hunderte von Seiten benötigt, spricht dies wohl eher dafür, dass die konkrete Handlung oder Unterlassung nicht isoliert werden kann oder dass gar kein Delikt vorliegt. Das Bundesgericht fördert diese gesetzeswidrige Praxis, zuletzt in einem heute veröffentlichten Entscheid (BGer 7B_758/2025 vom 22.07.2026):
Im vorliegenden Fall belegt die Anklagebehörde den umschriebenen Sachverhalt in der eingereichten Anklageschrift mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht zu Recht nicht in Abrede, dass im vorliegenden Verfahren der Umfang der Akten ausserordentlich gross ist. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm im angeklagten Sachverhalt eine Vielzahl von Einzeltaten vorgeworfen und dass die Strafsache komplex war (…). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach erst die Aktenverweise ihm ermöglicht hatten, seine Verteidigung vor der ersten Instanz effektiv vorzubereiten, setzt er sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.2) ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Anklageschrift auf die Untersuchungsakten verweist.
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz (oder die erste Instanz) wegen der eingereichten Anklageschrift nicht eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung vorgenommen haben soll (vgl. Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172) [E. 2.4].
Bezeichnend ist das Argument der Vorinstanz, erst die Aktenverweise hätten eine wirksame Verteidigung erst ermöglicht. Die Aktenverweise enthalten nach meiner Erfahrung gerade keine entlastenden Umstände und dienen logischerweise nie der Widerlegung der in der Anklage enthaltenen Behauptungen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz damit wohl indirekt anerkannt, dass die Aktenverweise ihre eigene Arbeit erleichtert haben.
Meine Erfahrung: Die Aktenverweise sind scheinbar wertvoll, um die immer umfangreicheren Akten zu „erschliessen“. Die ganzen Akten auch nur oberflächlich durchzusehen, ist in vielen Fällen ohne entsprechende Tools gar nicht möglich. Es wundert so auch niemanden, dass sich die Urteile praktisch nie auf Aktenstellen beziehen, auf die in der Anklage nicht verwiesen wird.
Ein Problem liegt übrigens auch im Umstand, dass die Ankläger die Akten derart aufblasen, dass man ohne die Verweise in den Anklageschriften fast nicht auskommt. 99% davon sind als Be- oder Entlastungsbeweise nicht geeignet und gehören unter Mitwirkung der Verteidigung ausgesondert. Die Praxis des Bundesgerichts wird die fragwürdige Entwicklung sicher nicht stoppen. Dabei wäre das Gesetz wegweisend:
möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
Anklageschriften mit Aktenverweisen und Begründungen zwingen jeden, der sich damit befasst, nolens volens auf Linie mit der Anklagethese.
Ein spannendes Thema!
Die Herausforderung von Wirtschaftsstrafverfahren ist vielleicht manchmal weniger die Komplexität als die unermessliche Menge an (Beweis-)Material.
Denken Sie, ein Verbot von Aktenverweisen in der Anklageschrift hätte einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens? Ich bezweifle das. Spätestens im Plädoyer wird die Staatsanwaltschaft diese Aktenverweise anbringen. Ich befürchte eher, dass die Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und Urteil und damit auch die Verfahren insgesamt deutlich länger würden, weil die RichterInnen dann die Prüfung vorgetragenen Sachverhalts auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Aber vielleicht ist das wirklich fairer, als eine einseitige Vorbereitung.
Und ich kann mir durchaus vorstellen, dass gewisse Verteidiger froh sind um Aktenverweise, die vor der Hauptverhandlung schon bekannt sind? Oder fehlt es mir hier an die Eindenkensfähigkeit in diese Rolle?
@Fragender: Ich würde lügen zu behaupten, ich sei nicht froh um die Aktenverweise. Manchmal reicht es sogar, sich auf die verwiesenen Aktenstellen zu beschränken, um die Anklage zu widerlegen, insbesondere wenn die zur Anklage gebrachten Handlungen/Unterlassungen gar nicht tatbestandsmässig sind, was beim Betrug regelmässig der Fall ist. Wenn das nicht möglich, muss man sich zwingen, sich von diesen Aktenstellen zu lösen und die übrigen zu durchforsten. Damit explodieren die Kosten, die nur noch mit KI einzudämmen sind.
Mit der Befussnotung von Anklageschriften wird der Grundsatz der StPO umgangen, dass die Anklagebehörde ihre Anklage vor Gericht unmittelbar und mündlich begründen kann, auch wenn sie dies nicht muss. Wenn die Anklagebehörde nicht unmittelbar begründen will, dann muss sie nach dem Grundgedanken der StPO damit leben, dass das Gericht den angeklagten Sachverhalt selbst auf Grund der Akten prüft. Mir der Befussnotung wird durch die Hintertür die schriftliche Begründung der Anklage eingeführt, was nicht gesetzeskonform ist.
@Alexander Rabian: Sie bringen es sehr schön auf den Punkt. Danke dafür.
100% korrekt!
Es ist ein weiterer Trick aus der Trickkiste der Staatsanwaltschaften: Hat man wenig zu bieten, produziere Akten! 10 Ordner an das Gericht – der Angeklagte ist sehr wahrscheinlich schuldig (wieso sollte sich die STA so viel Aufwand machen, wenn er unschuldig sein könnte?); 20 Ordner – der Angeklagte ist schuldig aus der normativen Kraft des Papierberges. 30 Ordner – der Angeklagte ist sowas von schuldig, wer so viele Strafakten produziert, muss schuldig sein, und wahrscheinlich hat man noch nicht einmal alles entdeckt, er ist also mehr als schuldig. Dass 27 der 30 Ordner beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen und 2 Ordner Telefonprotokolle sind, fällt da nicht mehr auf. Das Verbrechen könnte ja dort irgendwo verborgen sein. I.d.R. sucht das Gericht diese sogar (jenseits der Anklage) selber ab, wenn man sonst nichts findet.
@AdB: davon bin ich auch überzeugt: je mehr Akten, je stärker die Anklagethese und je geringer die Neigung, uKuEF freizusprechen.