Die ach so komplexen Wirtschaftsstrafverfahren

Dass sich die Strafgerichte in angeblich „komplexen Wirtschaftsstrafverfahren“ immer wieder auf gesetzeswidrige Anklagen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) einlassen, die Hunderte von Seiten mit Tausenden von Fussnoten umfassen, ist untragbar.

Bei Lichte besehen handelt es sich um Anklagen, die wie zivilprozessuale Klageschriften aufgebaut sind und die belastenden Behauptungen mit Aktenstellen belegen und mitunter sogar noch begründen. Das Wirtschaftsstrafrecht ist jetzt beim besten Willen nicht komplexer als alle anderen Gebiete. Es geht auch im Wirtschaftsstrafrecht immer nur um konkrete Handlungen oder Unterlassungen, die unter die einzelnen Tatbestandselemente zu subsumieren sind. Wenn man dafür Hunderte von Seiten benötigt, spricht dies wohl eher dafür, dass die konkrete Handlung oder Unterlassung nicht isoliert werden kann oder dass gar kein Delikt vorliegt. Das Bundesgericht fördert diese gesetzeswidrige Praxis, zuletzt in einem heute veröffentlichten Entscheid (BGer 7B_758/2025 vom 22.07.2026):

Im vorliegenden Fall belegt die Anklagebehörde den umschriebenen Sachverhalt in der eingereichten Anklageschrift mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht zu Recht nicht in Abrede, dass im vorliegenden Verfahren der Umfang der Akten ausserordentlich gross ist. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm im angeklagten Sachverhalt eine Vielzahl von Einzeltaten vorgeworfen und dass die Strafsache komplex war (…). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach erst die Aktenverweise ihm ermöglicht hatten, seine Verteidigung vor der ersten Instanz effektiv vorzubereiten, setzt er sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.2) ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Anklageschrift auf die Untersuchungsakten verweist. 

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz (oder die erste Instanz) wegen der eingereichten Anklageschrift nicht eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung vorgenommen haben soll (vgl. Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172) [E. 2.4].

Bezeichnend ist das Argument der Vorinstanz, erst die Aktenverweise hätten eine wirksame Verteidigung erst ermöglicht. Die Aktenverweise enthalten nach meiner Erfahrung gerade keine entlastenden Umstände und dienen logischerweise nie der Widerlegung der in der Anklage enthaltenen Behauptungen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz damit wohl indirekt anerkannt, dass die Aktenverweise ihre eigene Arbeit erleichtert haben.

Meine Erfahrung: Die Aktenverweise sind scheinbar wertvoll, um die immer umfangreicheren Akten zu „erschliessen“. Die ganzen Akten auch nur oberflächlich durchzusehen, ist in vielen Fällen ohne entsprechende Tools gar nicht möglich. Es wundert so auch niemanden, dass sich die Urteile praktisch nie auf Aktenstellen beziehen, auf die in der Anklage nicht verwiesen wird.

Ein Problem liegt übrigens auch im Umstand, dass die Ankläger die Akten derart aufblasen, dass man ohne die Verweise in den Anklageschriften fast nicht auskommt. 99% davon sind als Be- oder Entlastungsbeweise nicht geeignet und gehören unter Mitwirkung der Verteidigung ausgesondert. Die Praxis des Bundesgerichts wird die fragwürdige Entwicklung sicher nicht stoppen. Dabei wäre das Gesetz wegweisend:

möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung

Anklageschriften mit Aktenverweisen und Begründungen zwingen jeden, der sich damit befasst, nolens volens auf Linie mit der Anklagethese.