Legale Wiederverwendung der entwerteten Autobahnvignette
Bereits zum zweiten Mal befasst sich das Bundesgericht mit einer Autobahnvignette, die sich von selbst gelöst haben soll und danach vom Halter des Fahrzeugs mit eigenem Klebstoff erneut befestigt wurde (BGer 6B_878/2025 vom 29.07.2026; vgl dazu auch den ersten Entscheid BGer 6B_863/2024 vom 25.05.2025). DAs Bundesgericht spricht den Beschwerdeführer, der sich in einem Sachverhaltsirrtum befand, frei.
Das Obergericht AG legte seinem nun erneut kassierten Entscheid einen anderen Sachverhalt zugrunde als bei seinem ursprünglichen Schuldspruch. Auf die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips trat das Bundesgericht trotzdem nicht ein, weil es diese schon im ersten Beschwerdeverfahren verworfen hatte (E. 2). Der neue Sachverhalt war dennoch unzulässig:
Insofern war es der Vorinstanz verwehrt, den Sachverhalt betreffend den objektiven Tatbestand neu zu überprüfen und hinsichtlich der Fälschungshandlung – ein- oder doppelseitig klebende Folie – einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren als erwiesen zu erachten. Der Rückweisungsentscheid im Verfahren 6B_863/2024 hob den ersten Berufungsentscheid der Vorinstanz lediglich hinsichtlich der Beurteilung des subjektiven Tatbestands und der Überprüfung eines Sachverhalts- oder Verbotsirrtums auf. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands legte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 25. Juni 2025 den Sachverhalt verbindlich fest. Demnach brachte der Beschwerdeführer die fast vollständig von selbst von der Frontscheibe gelöste Vignette wieder zuerst mittels Anbringung einer doppelseitigen Klebefolie und anschliessend mit einem „Permanent-Kleber“ am selben Fahrzeug wieder an (ebenda E. 2.4) [E. 3.5].
Wertvoll ist der Entscheid im Hinblick auf den Irrtum:
Wie das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil vom 25. Juni 2025 festgehalten hat, handelt es sich vorliegend nicht um einen der typischen Fälle, bei denen der Täter die Autobahnvignette vor dem ersten Ankleben mithilfe einer Folie, eines Fettstifts o. dgl. derart manipuliert, um sie mehrfach verwenden zu können. Gemäss dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) fiel die Vignette nach korrekter Anbringung und ohne weiteres Zutun von der Frontscheibe ab (ebenda E. 3.6). Aus den im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er während des gesamten Verfahrens konstant angegeben hat, die Vignette nicht manipuliert zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er mit seiner Handlung gegen das Gesetz verstossen habe. Er habe einzig die Vignette dauerhaft an seinem Fahrzeug anbringen wollen. Er wisse, dass die Klebevignetten nicht an weiteren Fahrzeugen angebracht werden dürfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.1 – 2.1.3, S. 8 f.).
Somit irrte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entwertung der abgefallenen, aber nicht zerstörten Klebevignette, mithin eines Tatbestandsmerkmals normativer Natur. Ihm war durchaus bewusst, dass die Manipulation einer Klebevignette zur Mehrfachverwendung strafbar ist. Er verkannte jedoch, dass die Klebevignette in dem Moment entwertet wurde, als sie sich das erste Mal selbständig und ohne Beschädigung von der Frontscheibe löste, und somit kein gültiges Wertzeichen mehr darstellte. Indem die Vorinstanz jedoch aufgrund der medialen Berichterstattung, die notabene die typischen Fälle der Manipulation der Klebevignette vor dem ersten Anbringen an die Frontscheibe mit der Absicht der möglichen Mehrfachverwendung an verschiedenen Fahrzeugen betrifft, die Aussagen des Beschwerdeführers ohne weitere Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptungen qualifiziert, verfällt sie in Willkür. Vielmehr hätte sie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die selbstständig abgefallene Vignette nicht als entwertet betrachtet habe, einen Sachverhaltsirrtum bejahen müssen. Unerheblich ist vorliegend, ob ein solcher vermeidbar gewesen wäre, da der Tatbestand von Art. 245 StGB die Fahrlässigkeit nicht erfasst (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Durch die Verneinung eines Sachverhaltsirrtums verletzte die Vorinstanz Bundesrecht (E. 4.4).
So sehr ich mich für den Beschwerdeführer und seinen Freispruch freue: Weihnachten und Ostern zusammen.
Fälschung amtlicher Wertzeichen hin oder her, DAS ist ein Bagatellfall: die Vignette kostet CHF 40.
Hier „zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und zu einer Busse von Fr. 300.– bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung“ zu verurteilen, sagt einiges über die Justiz aus.
Davon ausgehend, dass sich die Vignette tatsächlich selbst gelöst hätte, ist der Entscheid wohl konsequent. Die Berufungsinstanz hat im ersten Entscheid diesen Sachverhalt anerkannt und der Punkt wurde vom BGer mangels Anfechtung durch die StA nicht überprüft. Interessant wäre, aus welchen Gründen das OGer AG davon ausging, dass sich die Vignette selbst hätte lösen sollen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass oder aus welchen Gründen das „einfach so“ passieren könnte…