Anfechtung von Zwischenentscheiden nach BGG

Entsiegelungsentscheide sind bekanntlich Zwischenentscheide, deren Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur möglich ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur substanziiert werden kann. Das ermöglicht dem Bundesgericht, Beschwerden einfach zurückzuweisen, denn wann eine Behauptung substanziiert genug ist und wann nicht, lässt sich kaum nach allgemeingültigen Kriterien festsetzen.

Die Formulierungen der Eintretenserwägungen erscheinen aber manchmal etwas “verräterisch”. Ein solches Beispiel stellt ein heute publizierter Entscheid dar (BGer 1B_481/2020 vom 07.06.2021).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 BGG. Zwar bemerkt er im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, bei Durchsuchung der versiegelten Datenträger entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (…). Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb dies der Fall sein soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn dies offensichtlich wäre. Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Letzteres tut er nach Ansicht der Vorinstanz nicht. Dass es sich klar anders verhalte, kann nicht gesagt werden.

Wieso das nicht gesagt werden kann, erfahren wir nicht. Es ist halt einfach so bzw. nicht klar anders.