Angriff oder freundliche Begegnung?

Wer als Hundehalter Pfefferspray gegen fremde Hunde einsetzt, die möglicherweise unfreundliche Absichten haben, kann sich nicht auf Notstand berufen und wird wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt (BGer 6B_782/2018 vom 01.02.2019).

Der Beschwerdeführer scheiterte im Ergebnis an seinen Willkürbeschwerden und an seinem eigenen Verhalten im Verfahren. Ihm half auch nicht, dass sein Hund schon mehrfach angefallen worden war:

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sein Hund bereits sechsmal gebissen worden sei, ohne dass es typische Vorzeichen gegeben habe. Aufgrund dessen dürfe die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass er den Pfefferspray rein vorsorglich eingesetzt habe. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich wieder. Indem die Vorinstanz erwägt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer beim herannahenden Hund “B.________” keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf in der Vergangenheit liegende negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray vorsorglich eingesetzt habe, nimmt sie die Argumentation bezüglich früherer Beissattacken auf, wertet diese jedoch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (E. 1.5).

Damit begründet das Bundesgericht die fehlende Willkür. Das ist ja auch nicht ganz schlüssig. Was mir auch nicht einleuchten will: wieso fahrlässige Begehung (Art. 26 Abs. 2 TSchG)?