Beschuldigter als Objekt
Meiner Meinung nach macht man den Beschuldigten zum Objekt, wenn man ihm nicht einmal die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens geltend macht. Es gibt aber Fälle, in denen das Bundesgericht dies als zulässig und verhältnismässig beurteilt (vgl. BGer 7B_696/2024 vom 24.06.2024).
Die Verhältnismässigkeit begründet das Bundesgericht wie folgt:
Das Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer betrifft wie erwähnt das „Zugänglichmachen“, mithin die physische bzw. elektronische oder sonstige Herausgabe und damit das Überlassen der Haftakten. Dem Beschwerdeführer dürfen keine Kopien der Akten herausgegeben werden und diese dürfen ihm auch sonst nicht physisch oder elektronisch zugänglich gemacht werden (z.B. kein Abfotografieren der Akten, keine Scans etc.). Die Akten werden dem Beschwerdeführer durch das Verbot des Besitzes von Kopien aber nicht vorenthalten. Wie die Vorinstanz festhält, steht dem Beschwerdeführer die Einsicht und damit das Studium der Haftakten, entgegen seiner Auffassung, offen.
Die aufwändigere und umständlichere Gestaltung der Arbeit der Verteidigung, wenn dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertretung keine Kopien (digital oder auf Papier) der Haftakten für das Selbststudium vorab oder im Nachhinein überlassen werden dürfen, ist unter den genannten Umständen erforderlich und hinzunehmen (E. 2.3.2).
So nachvollziehbar dieser Entscheid im vorliegenden Fall auch ist, halte ich ihn aus diversen Gründen für unhaltbar. Er treibt einen Keil zwischen Anwalt und Klient und kann das angestrebte Ziel auf Dauer kaum erreichen.
„… und kann das angestrebte Ziel auf Dauer kaum erreichen.“
Stimme Ihnen zu. Denn das Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer persönlich ist gemäss BGer nur vorläufig (E.1.2.2).
Deshalb sehe ich den Entscheid als Ausdruck der Hilflosigkeit des sogenannten Rechtsstaates im Umgang mit solch fanatisierten Taten und Tätern sowie deren Anhängern.
Die Justiz will das Opfer schützen und Propaganda unterbinden, im Zeitalter des Internets ist dies aber kaum möglich. Also werden vorübergehend rechtsstaatliche Verfahrensrechte eingeschränkt – wohl aus politischen Gründen …