Beschwerde nach abgewiesenem Beweisantrag?

In einem neuen Grundsatzentscheid bestätigt das Bundesgericht das sehr beschränkte Beschwerderecht gegen abgewiesene Beweisanträge im Vorverfahren (BGE 1B_162/2022 vom 17.02.2023, Publikation in der AS vorgesehen)

Im zu beurteilenden Fall hat ein Beschuldigter, über den ein seiner Meinung nach mangelhaftes forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden war, ein neues Gutachten beantragt. Er befürchtete, dass in jedem Haftentscheid (er sitzt wegen Wiederholungsgefahr) auf das bestehende Gutachten abgestellt würde, worin er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickte. Die Staatsanwaltschaft hat abgewiesen, das Obergericht BE ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Nichteintreten ab. Der Nachteil müsse rechtlicher Natur sein:

Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1). Es muss sich somit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3.1, 321 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 IV 321 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen) [E. 3.3].  

Im vorliegenden Fall ging es aber um etwas anderes:

Im vorliegenden Fall kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Nach der zitierten Rechtsprechung wird der Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO bei drohendem Beweisverlust bejaht; ein solcher wird vom Beschwerdeführer selbst aber ausdrücklich verneint.  

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen Ausführungen – ein Beweisverlust drohen soll: Bei psychiatrischen Gutachten liegt die diesbezügliche Gefahr grundsätzlich darin, dass das gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt stattfindet. Käme das Sachgericht zum Schluss, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft oder gar unverwertbar, wäre eine erneute Begutachtung nach Ablauf derart langer Zeitspannen möglicherweise nicht mehr sachdienlich (vgl. Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 144 I 253). Dass sich diese Gefahr im konkreten Fall verwirklichen könnte, ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer darzulegen. Dieser behauptet in seiner Beschwerdeschrift zwar, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, begründet dies aber nicht weiter. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern das Gutachten unverwertbar sein soll oder es aufgrund einer der in Art. 189 StPO genannten Voraussetzungen ergänzt oder verbessert werden müsste. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer bisher weder die Entfernung des Gutachtens aus den Akten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO), dessen Verbesserung (vgl. Art. 198 StPO) oder den Ausstand des Gutachters (vgl. Art. 56 ff. StPO) verlangt. Es bestehen somit keine objektiven Hinweise dafür, dass sich das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2021 bzw. 1. November 2021 als mangelhaft oder unverwertbar herausstellen könnte. 

Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO in Haftverfahren (in welchen psychiatrische Gutachten im Übrigen immerhin summarisch überprüft werden, vgl. Urteile 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3; 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4; je mit Hinweis) drohen soll. 

Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rechtsschutzinteresse, welche – wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – nicht die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils, sondern die Legitimation (vgl. Art. 382 StPO) und damit eine andere Eintretensvoraussetzung betreffen. 

Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 394 lit. b StPO verneint hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (E. 3.5).