Bundesgericht beendet verfassungswidrige Überhaft

Das Bundesgericht entlässt einen Sicherheitshäftling nach fünf Monaten Untersuchungshaft (BGer 1B_280/2008 vom 06.11.2008), weil die bereits erstandene Haftdauer in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt ist:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juni 2008 und damit heute knapp fünf Monate in Haft. Dem Urteil des Einzelrichters darf nicht vorgegriffen werden. Der Antrag des Staatsanwalts kann aber als noch vertretbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat somit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu rechnen. Damit ist im Lichte des Urteils 1B_234/2008 vom 8. September 2008 auch hier anzunehmen, dass die Haft in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt ist. Dies gilt auch, wenn man annehmen wollte, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGBvoraussichtlich nicht gegeben wären. Die Sicherheitshaft ist somit nicht mehr verhältnismässig (E. 2.6).

Daran änderte auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme (Suchtbehandlung) beantragt hatte, da diese nach einem Gutachten ohnehin nur drei Monate beanspruchen würde.

Ebenfalls nichts an der Entlassung änderte die unbestrittenermassen bestehende Rückfallgefahr:

Mit der Entlassung aus der Sicherheitshaft besteht demnach die beträchtliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau erneut bedrohen und belästigen könnte. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Sicherheitshaft über die verfassungsrechtlich zulässige Dauer hinaus verlängert wird. Auch sind Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft zur Bannung der Gefahr neuerlicher Drohungen und Belästigungen nicht möglich, da Ersatzmassnahmen nur solange zulässig sind, wie die Untersuchungshaft selber (E. 2.7).