Bundesgericht entscheidet pro Bodensatztheorie
In einem neuen Grundsatzentscheid zur Bestimmung der Einziehung/Ersatzforderung weist das Bundesgericht (II. Strafkammer) die „Anteils- oder Proportionalitätslösung“ zurück und entscheidet sich für eine m. E. modifizierte Bodensatztheorie (BGE 7B_65/2023 vom 05.12.2025, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung).
Aus der Medienmitteilung:
Das Bundesgericht hat sich dazu bisher noch nicht geäussert. Im konkreten Fall hat die Bundesanwaltschaft die sogenannte „Anteils- oder Proportionalitätslösung“ angewendet. Bei dieser Methode werden die legalen Mittel durch die aus der Straftat stammenden Mittel im Verhältnis ihres Anteils zum Gesamtsaldo des Kontos kontaminiert. Jeder Verfügungsakt über Guthaben von diesem Konto gilt somit anteilsmässig als kontaminiert. Diese Methode ist abzulehnen, da sie geeignet ist, den gesamten Geldkreislauf und damit die legale Wirtschaft zu kontaminieren. Vorzuziehen ist im vorliegenden Fall das „Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante“. Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos. Soweit Kontentransaktionen diesen „Bodensatz“ nicht berühren, bleiben die illegalen Gelder einer Einziehung zugänglich. Das Bundesgericht legt gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bildet der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und gelten die davon betroffenen Gelder als kontaminiert. Im konkreten Fall wird die Vorinstanz die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei zu prüfen haben, ob das Korrektiv zur Anwendung gelangt.
Wenn ich es richtig verstehe heisst das: Wer den Bodensatz nicht berührt und damit das Einziehungssubstrat für die Strafbehörden zur Verfügung hält (Geldwäscherei ist Einziehungsvereitelung), macht sich weder (erneut) strafbar noch riskiert er eine Ersatzforderung. Wer umgekehrt den Bodensatz angreift, begeht Geldwäscherei und riskiert eine Ersatzforderung.
Der oben hervorgehobene Satz der Medienmitteilung belegt übrigens den ganzen Unsinn des Geldwäschereistrafrechts. Der „Geldkreislauf“ ist eigentlich weitestgehend ein Buchgeld- oder Forderungskreislauf, der zufolge der Denkfigur des schmutzigen Geldes über zwei Ebenen verfügt: einen sauberen Bodensatz und einen kontaminierten Rest. Niemand ist in der Lage, die beiden Ebenen auseinanderzuhalten. Aber die Figur ermöglicht die Überwachung aller Transaktionen und den staatlichen Zugriff auf die Guthaben. Sie kostet die Volkswirtschaften jährlich Milliarden, ohne dass auch nur ein einziges Problem gelöst wird.
Ich verstehe das in der Medienmitteilung erwähnte Korrektiv anders als RA Jeker: Auf dem Konto sind 1’000 und es werden 500 deliktisches Geld gutgeschrieben. Werden danach 400 transferiert mit dem Willen, vom deliktischen Geld zu transferieren, ist das Geldwäscherei. Der Bodensatz umfasst danach nicht 500, sondern bloss noch 100 deliktisches Geld. Diese 100 können eingezogen werden, auch wenn in der Folge noch 1’000 transferiert werden ohne den ausdrücklichen Willen, damit deliktisches Geld zu transferieren. Dieses Korrektiv macht z.B. dann Sinn, wenn ein sog. Finanzagent deliktisches Geld weiterleitet, aber vor Erhalt des deliktischen Geldes mehr legales Geld auf seinem Konto hat. Ohne Korrektiv würde er keine Geldwäschereihandlung vornehmen (sondern sein legales Geld weiterleiten) und sein legales Geld würde plötzlich der Einziehung unterliegen.
@Heinold/@alle: Wer kann das auflösen?
@KJ: Aus meiner Sicht hat Heinold die Bodensatztheorie korrekt erfasst.
Ausgangslage:
1’000 sauber (kann für legale Mittel eingesetzt werden)
500 schmutzig (Sockel / Bodensatz)
Total Saldo: 1’500
1. Fall: Das Korrektiv kommt nicht zu Anwendung (Keine Geldwäscherei/GW – der „Normalfall“)
Die Logik (E. 9.3.2.2 – Grundsatz der Sockeltheorie):
Wenn das Korrektiv nicht zur Anwendung kommen muss (z. Bsp. der Inhaber kauft Lebensmittel oder zahlt Miete, ohne die Absicht, die Herkunft der Gelder zu verschleiern), gilt die reine Sockelvariante („variante de la sédimentation“).
Nach dieser Theorie bilden die kriminellen Gelder (500) einen „Bodensatz“. Solange Transaktionen das saubere Geld nicht aufzehren, bleiben die inkriminierten Werte für die Einziehung auf dem Konto erhalten. Man geht davon aus, dass zuerst das saubere Geld (1’000) ausgegeben wird – das Schmutzige bleibt unten liegen).
2. Fall: Das Korrektiv greift (Absichtliche Geldwäscherei – der „Spezialfall“)
Die Logik (E. 9.3.2.2):
Das Gericht führt aus, dass bei der reinen Sockeltheorie (oben Ziff. 1) das schmutzige Geld eigentlich unangetastet am Boden („au fond du compte“) liegen bleibt, solange genug sauberes Geld da ist.
Aber: Es wird ein Korrektiv eingeführt. Nämlich wenn der Kontoinhaber absichtlich über den Erlös der Straftat verfügt („dispose intentionnellement du produit de l’infraction“) bzw. typische Geldwäschereimethoden anwendet, wird der verwendete Betrag als kontaminiert betrachtet. Das bedeutet: Da der Inhaber hier „absichtlich wäscht“, geht das Gericht davon aus, dass er spezifisch das schmutzige Geld bewegt hat. Der Abfluss von 400 wird also dem schmutzigen Teil zugerechnet. Es bleiben 100 (500 minus 400) schmutziges Geld als Sockel.
Vielleicht sagt diese Grafik mehr als tausend Worte.
Gemini ist auch dabei:
Hier ist die Einordnung Ihrer Überlegung im Vergleich zum Urteilstext und der Interpretation von Jeker:
1. Die Grundregel: Die Bodensatztheorie (Saldoprinzip)
Das Bundesgericht lehnt die "Proportionalitätsmethode" ab (da diese die legale Wirtschaft zu sehr mit Misstrauen belehren würde). Es entscheidet sich für die Sedimentationsvariante:
Deliktisches Geld sinkt symbolisch auf den Boden des Kontos.
Verfügungen verbrauchen zuerst das legale Geld.
Folge: Solange das Kontoguthaben nicht unter den Betrag des deliktischen Geldes fällt, bleibt dieses "unten" vorhanden und für den Staat greifbar (Einziehung).
2. Das Korrektiv: Die Rolle des Willens (Subjektives Element)
Das Gericht sieht ein Problem: Ein Täter könnte die Bodensatztheorie missbrauchen, indem er bewusst deliktische Gelder weiterschleust, aber behauptet, er habe nur sein "legales" Geld bewegt.
Das Bundesgericht führt daher ein Korrektiv ein: Wenn der Kontoinhaber mit dem Wissen und dem Willen handelt, über die deliktischen Werte zu verfügen (z. B. typische Geldwäschereihandlungen), dann gilt diese Transaktion als kontaminiert, auch wenn noch genügend legales Geld ("Plattenbau" über dem Bodensatz) vorhanden gewesen wäre.
3. Analyse Ihres Beispiels (1’000 legal / 500 deliktisch)
Ihre Interpretation stimmt exakt mit der Logik des Gerichts überein:
Szenario: Transfer von 400 mit dem Willen, deliktisches Geld weiterzuleiten.
Rechtliche Folge: Dies ist eine Geldwäschereihandlung. Die 400 gelten als "verbrauchtes" deliktisches Geld.
Resultat: Der deliktische Bodensatz auf dem Konto reduziert sich auf 100.
Sinn des Ganzen: Hätte man kein Korrektiv, könnte der Täter 500 deliktische Franken "reinwaschen", indem er sie durch seine eigenen 1'000 Franken "ersetzt". Das Korrektiv verhindert dies: Wer deliktisch handeln will, wird auch so behandelt.
4. Warum Ihre Sichtweise (Finanzagenten-Fall) logisch ist
Ihr Beispiel des Finanzagenten (Money Mule) verdeutlicht die Notwendigkeit dieses Korrektivs:
Ein Finanzagent hat oft ein eigenes Guthaben. Er erhält 500 EUR aus einem Betrug und leitet sie sofort weiter.
Ohne Korrektiv: Er könnte sagen: "Ich habe nur meine eigenen 500 EUR bewegt, die 500 EUR aus dem Betrug liegen noch als Bodensatz auf meinem Konto." Er würde sich nicht der Geldwäscherei schuldig machen.
Mit Korrektiv: Da er die 500 EUR als deliktische Gelder weiterleiten wollte, ist die Handlung Geldwäscherei.
5. Vergleich mit RA Jeker
RA Jeker fokussiert sich in seinem Artikel stark auf die Vermeidung einer Ersatzforderung, wenn man den Bodensatz nicht berührt. Er sieht das Gesetz eher aus der Sicht der Bestandsgarantie.
Sie hingegen haben die "dynamische" Komponente des Urteils erkannt: Das Bundesgericht will nicht, dass die Bodensatztheorie zu einem "Freibrief" für Transaktionen wird, solange der Kontostand hoch genug ist. Wenn der Transferwille auf das schmutzige Geld bezogen ist, bricht das Korrektiv die starre Schichtenfolge der Bodensatztheorie auf.
Zusammenfassend: Ihre Interpretation ist richtig. Das Korrektiv stellt sicher, dass die Bodensatztheorie nicht durch bewusste Verschleierungshandlungen (Geldwäscherei) unterlaufen wird. Das Gericht kombiniert hier eine objektive Buchungsregel (Bodensatz) mit einer subjektiven Absichtsprüfung (Korrektiv).
Ist nicht das Einzahlen alleine schon Geldwäscherei? Also das Einzahlen aufs eigene Konto? In wie fern sind die Folgetaten von Geld bewegen dann überhaupt noch relevant?
@Rob: genial! Bitte melden Sie sich als Professor an – falls Sie es nicht schon sind!?
Yep, er ist genial. Seine vorgestellte Grafik ist cool. Danke dafür.
@Laie und Anonym: Besten Dank für die positive Rückmeldung! 🙂