Rückzugsfiktion erschüttert
Der EGMR verurteilt die Schweiz, welche der Beschwerdeführerin den Zugang zu einem Gericht durch Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO verweigert hatte (EGMR No 9087/18 vom 11.12.2025, Nejjar c. Suisse). Die Tragweite des wie immer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheids ist mir noch nicht klar, zumal der Sachverhalt wirklich sehr speziell war. Die Beschwerdeführerin erschien offenbar nicht zur Hauptverhandlung, weil sie eine Stunde vor deren Beginn zu hause angegriffen und geschlagen worden sei. We’ll see.
Aufgrund der Umstände (Verteidiger vor Ort; keine vorgängigen Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte der Verhandlung fernbleiben würde; keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme während des Verhandlungstermins) und mit Blick auf die Rechtsprechung des BGer, wonach die Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommt, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (so z.B. BGer 6B_63/2023 E. 1.1.2), wäre es wohl angezeigt gewesen, der Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme zu den Gründen ihrer Abwesenheit anzusetzen, anstatt an Ort und Stelle auf Rückzug der Einsprache zu schliessen und das Verfahren abzuschreiben.
Die Frage der Tragweite stellt sich insbesondere insofern, als der EGMR festhält, es sei nicht Aufgabe des Gerichts „de se prononcer sur la véracité ou la crédibilité de l’excuse fournie par la requérante devant la chambre des recours pénale du tribunal cantonal vaudois relativement à son absence à l’audience du 5 mai 2017. Il lui suffit de constater que la requérante n’a pas volontairement renoncé à l’opposition qu’elle avait formée contre l’ordonnance pénale du 12 mai 2016 et à son droit à un tribunal.“ Wenn die Entschuldigung aber nicht zu prüfen ist, kann darauf wohl auch ganz verzichtet werden. Heisst das also, dass man sich gar nicht mehr entschuldigen muss, sondern sich darauf beschränken kann, sich dahingehend zu äussern, dass die Abwesenheit nicht als Rückzug der Einsprache zu werten sei?